Überstellung verurteilter Personen in ihre Heimat erleichtern
Berlin: (hib/VOM) Verurteilte Personen sollen künftig leichter in ihre Heimatländer überstellt werden können. Dies ist das Ziel von Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die sich auf das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (14/8995) und auf die Ausführung dieses Zusatzprotokolls (14/8996) beziehen. So soll die Strafvollstreckung auf den Heimatstaat übertragen werden können, wenn der Verurteilte dorthin geflohen ist. Die Überstellung in sein Heimatland soll dann möglich sein, wenn eine bestandskräftige Ausweisung- oder Abschiebungsverfügung vorliegt. Auf die Zustimmung des Verurteilten soll es dabei nicht mehr ankommen. Zweck des Zusatzprotokolls sei es sicherzustellen, dass Verurteilte in dem Staat ihre Strafe verbüßen, in den sie sich freiwillig begeben haben und in dem sie mutmaßlich auch nach ihrer Haftentlassung leben werden. Dieses Ziel stehe im Einklang mit dem Übereinkommen und berücksichtige die Resozialisierung des Straftäters. Eine Überstellung ausländischer Straftäter in ihre Heimat mit oder ohne Einverständnis des Verurteilten soll nur zulässig sein, wenn gewährleistet ist, dass der Strafvollzug im Ausland den Mindestanforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht. Dies müsse in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Ebenso wie das Übereinkommen enthält das Zusatzprotokoll nach Regierungsangaben keine Verpflichtung für die Vertragsstaaten, einem Ersuchen um Überstellung oder Übernahme der Strafvollstreckung nachzukommen. Es bestimme vielmehr den Rahmen, in dem die betroffenen Staaten zusammenarbeiten können, wenn sie dies wollen, und biete dafür ein Verfahren an. Der Entwurf eines Ausführungsgesetzes sieht vor, eine gerichtliche Zulässigkeitsprüfung wieder einzuführen, weil die Überstellung auch gegen den Willen des Verurteilten möglich werden soll. Das Protokoll differenziere nicht zwischen verurteilten Ausländern, die feste Bindungen zu Deutschland haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Eine Wiedereingliederung sei im fremden Strafvollzug nicht machbar, so die Regierung. Dieser Personenkreis solle daher für Deutschland als Urteilsstaat aus dem Anwendungsbereich des Protokolls herausgenommen werden.
Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass im Zusatzprotokoll unmittelbar anwendbare Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthalten seien und das Gesetz somit zustimmungspflichtig sei. Dem folgt die Regierung in ihrer Gegenäußerung nicht. Auswirkungen auf die Verwaltungstätigkeit der Landesjustizverwaltungen seien schon deswegen nicht zu begründen, weil die Länder das Übereinkommen nicht als eigene Angelegenheit ausführten. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafrechtsachen sei ausschließlich Sache des Bundes, so die Regierung. Auch beim Ausführungsgesetz gibt es einen Dissens zwischen Regierung und Bundesrat. Die Regierung erklärt, sie könne der Auffassung der Länderkammer nicht folgen, wonach anstelle der vorgesehenen gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung die Möglichkeit treten sollte, dass die Entscheidung, ein Rechtshilfeersuchen an einen ausländischen Staat zu stellen, angefochten werden kann.