Chronisch erkrankten Patienten von Zuzahlungen an die Krankenkasse befreien
Berlin: (hib/MIK) Für die Befreiung eines chronisch erkrankten Patienten von Zuzahlungen an die Krankenkasse hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb hat er am Mittwochmorgen einvernehmlich beschlossen, die entsprechende Eingabe dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung "zur Erwägung" zu überweisen.
Der Petent führte aus, dass Mitte 1996 bei ihm eine schwere Herzinsuffizienz festgestellt worden sei, die schließlich zwei Jahre später zu einer Herztransplantation geführt habe. Bei seiner Erkrankung handele es sich um eine chronische, sich langsam entwickelnde und langsam verlaufende Krankheit. Im ersten Halbjahr 1997 habe er den erforderlichen Eigenanteil von zwei Prozent erreicht, deshalb sei er von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse befreit worden. Im Dezember 1997 sei er Erwerbsunfähigkeitsrentner geworden und auf Grund seines Einkommens bis zum 30. Juni 2000 von Zuzahlungen vollständig befreit worden. Bei einer Überprüfung seines Einkommens sei aber das Überschreiten der Mindestverdienstgrenze festgestellt worden, wodurch die vollständige Befreiung ab Juli 2000 weggefallen sei. Auf Grund seiner chronischen Erkrankung sei die für ihn geltende Belastungsgrenze über das Jahr 1998 auf ein Prozent gesunken, womit er ab 1999 unabhängig von der Höhe der Zuzahlungen im Jahre 1998 von der Zuzahlungspflicht befreit worden wäre, so der Petent. Statt dessen fordere seine Krankenkasse, dass er auch für das Jahr 2000 einen Eigenanteil von zwei Prozent leisten müsse. Als Fazit sehe es für ihn so aus, dass er einen dreimaligen Nachweis von zwei Prozent Eigenanteil für die Jahre 1997, 2000 und 2001 führen müsse. Der eigentliche gesetzgeberische Wille, nämlich eine Entlastung der chronisch kranken Menschen zu bewirken, werde so nach Meinung des Petenten "ad absurdum" geführt
Bei den vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahmen führte das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesversicherungsamt und die Spitzenverbände der Krankenkassen insgesamt aus, dass die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse in dem "konkreten Fall" nicht zu beanstanden sei. Die Überforderungsklausel orientiere sich nicht an medizinischen Indikationen, sondern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten. Die Befreiung gelte nicht nur für Zuzahlungen und Fahrtkosten zu Dauerbehandlungen, sondern für alle Zuzahlungen und Kosten. Demgegenüber gaben die Ausschussmitglieder zu bedenken, dass der Petent, sofern er zwischenzeitlich nicht wegen seines Einkommens von der Zuzahlung befreit gewesen wäre, durchgängig seit 1998 als chronisch Kranker von der Zuzahlung befreit gewesen wäre. Die Ausschussmitglieder sahen in dieser Regelung einen Widerspruch zu Lasten chronisch Kranker, die eigentlich durch die Zuzahlungsregelungen geschützt werden sollten.