hib-Meldung
073/2005
Stand: 10.03.2005
Bedenkzeit bei bestimmten Schwangerschaftsabbrüchen festschreiben
15/5034) sprechen sich die Liberalen
auch dafür aus, eine Bedenkzeit von drei Tagen nach der
Information über den Befund und nach dem Feststellen der
medizinischen Indikation für die Schwangere vorzuschreiben.
Sie argumentieren, dass gerade bei fortgeschrittener
Schwangerschaft die Frau oft einen Druck zum schnellen Abbruch
empfinde, wenn sie von einer möglichen Behinderung ihres
Kindes erfahre, dem sie damit entgegenwirken möchte. Eine
medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch ist
immer dann gegeben, wenn bei weiterführenden Untersuchungen,
wie etwa der pränatalen Diagnostik, eine Erkrankung oder
Entwicklungsstörung des Ungeborenen festgestellt wird. In
solchen Fällen fordern die Abgeordneten, dass der behandelnde
Arzt oder die Ärztin auf Angebote für eine psychosoziale
Beratung hinweisen und darauf hinwirken, dass die Frau diese auch
wahrnimmt. Von ihren Forderungen möchten sie nur Schwangere
ausgenommen wissen, für die eine akute Lebensgefahr besteht,
sollten sie nicht umgehend einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen
lassen. Darüber hinaus fordern die Liberalen eine
Dokumentationspflicht für Aufklärung und Beratung zur
pränataldiagnostischen Untersuchungen.
Berlin: (hib/SAS) Ärzten soll nach Ansicht der FDP-Fraktion
das Recht eingeräumt werden, einen Schwangerschaftsabbruch
nach medizinischer Indikation zu verweigern. Ausnahmen vom
Verweigerungsrecht seien nur dann zu machen, wenn akute Gefahr
für das Leben der werdenden Mutter besteht. In ihrem Antrag
(Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_073/02