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073/2005
Stand: 10.03.2005
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Bedenkzeit bei bestimmten Schwangerschaftsabbrüchen festschreiben

Familie/Antrag

Berlin: (hib/SAS) Ärzten soll nach Ansicht der FDP-Fraktion das Recht eingeräumt werden, einen Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation zu verweigern. Ausnahmen vom Verweigerungsrecht seien nur dann zu machen, wenn akute Gefahr für das Leben der werdenden Mutter besteht. In ihrem Antrag (15/5034) sprechen sich die Liberalen auch dafür aus, eine Bedenkzeit von drei Tagen nach der Information über den Befund und nach dem Feststellen der medizinischen Indikation für die Schwangere vorzuschreiben. Sie argumentieren, dass gerade bei fortgeschrittener Schwangerschaft die Frau oft einen Druck zum schnellen Abbruch empfinde, wenn sie von einer möglichen Behinderung ihres Kindes erfahre, dem sie damit entgegenwirken möchte. Eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch ist immer dann gegeben, wenn bei weiterführenden Untersuchungen, wie etwa der pränatalen Diagnostik, eine Erkrankung oder Entwicklungsstörung des Ungeborenen festgestellt wird. In solchen Fällen fordern die Abgeordneten, dass der behandelnde Arzt oder die Ärztin auf Angebote für eine psychosoziale Beratung hinweisen und darauf hinwirken, dass die Frau diese auch wahrnimmt. Von ihren Forderungen möchten sie nur Schwangere ausgenommen wissen, für die eine akute Lebensgefahr besteht, sollten sie nicht umgehend einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Darüber hinaus fordern die Liberalen eine Dokumentationspflicht für Aufklärung und Beratung zur pränataldiagnostischen Untersuchungen.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_073/02
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