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102/2005
Stand: 13.04.2005
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Experten wünschen Änderungen am Prospektrichtlinien-Umsetzungsgesetz

Finanzausschuss (Anhörung)

Berlin: (hib/VOM) Die zur heutigen öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses geladenen Sachverständigen haben eine Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet, um den Gesetzentwurf der Bundesregierung "betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist" (15/4999), zu verbessern. In den schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung, die um 11 Uhr im Reichstagsgebäude beginnt, geht es unter anderem um die Sprache, in der der Prospekt verfasst sein kann, um die Regelungen zum Prospektnachtrag und um die Haftung der Institute, die eine Börsenemission begleiten. Mit dem Entwurf will die Bundesregierung die so genannte EU-Prospektrichtlinie bis zum 1. Juli in deutsches Recht umsetzen. Ziel der Richtlinie ist ein gleichwertiger Schutz der Anleger, indem ihnen die erforderlichen Informationen in einem Prospekt bekannt gegeben werden müssen. Der Entwurf enthält unter anderem ein neues Wertpapierprospektgesetz. Der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken (ZKA) schlägt vor, die englische Sprache grundsätzlich als gleichberechtigt anzuerkennen. Viele ausländische sowie namhafte deutsche Emittenten träten schon heute an die Anleger mit englischsprachigen Prospekten heran. Schwierigkeiten im Hinblick auf den Anlegerschutz seien nicht bekannt. Noch deutlicher äußert sich der Verband der Auslandsbanken in Deutschland. Seiner Darstellung zufolge gibt es heute "faktisch keine Emissionsprospekte mehr" in deutscher Sprache. Dies gelte auch für deutsche Emittenten. Dagegen heißt es in der Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, eine flexible Handhabung der Sprachenregelung dürfe nicht zu Lasten des Informationsbedürfnisses des Anlegers gehen, der auch weiterhin die wesentlichen Informationen in deutscher Sprache erhalten können müsse. Im Entwurf heißt es, ein Prospekt könne in einer "in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache" erlaubt werden, wenn er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthalte und im Einzelfall eine ausreichende Information des Publikums gewährleistet erscheine. Die Verbraucherzentrale will englische Prospekte nur dulden, wenn die Anleihe- und Optionsscheinbedingungen, die steuerlichen Rahmenbedingungen und der Risikohinweis in deutscher Sprache geschrieben werden. Eine "unüberwindliche Hürde" sieht Rechtsanwalt Hannes Schneider in der Bestimmung, dass Institute, die mit dem Emittenten zusammen die Börsenzulassung beantragen, wie der Emittent selbst im Prospekt die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen müssen. Sie stelle für angelsächsische "Arrangeure und Platzeure", die neben deutschen Banken die Angebotsprogramme deutscher Emittenten begleiten, eine ungewöhnliche Anforderung dar. Es sei anzunehmen, dass sie sich ihr nicht beugen. Im englischen Recht und in den Rechten anderer Länder unterlägen Programmbegleiter grundsätzlich keiner Prospekthaftung. Schneider empfiehlt daher, dass die begleitenden Institute für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nur haften sollten, wenn sie diese Emission ganz oder teilweise übernehmen oder deren Übernahme garantieren. Der Verband der Auslandsbanken in Deutschland fordert ebenfalls, auf eine ausdrückliche Haftungserklärung der emissionsbegleitenden Institute in Basisprospekten zu verzichten. Dies wäre Grund genug, heißt es in der Stellungnahme, "sofort aus Deutschland abzuwandern". Der Zentrale Kreditausschuss weist darauf hin, dass künftig Nachträge durch die Aufsichtsbehörde gebilligt werden müssen und dem Anleger daraufhin ein Widerrufsrecht zusteht. Beides habe erhebliche Auswirkungen auf die Emissionspraxis, schreiben die Bankenvertreter. Widerrufsrechte führten zu Unsicherheit auf Seiten des Emittenten. Dieser müsse Rechtssicherheit haben, wie lange er noch in der Nachtragspflicht ist und unter Umständen ein Widerrufsrecht des Anlegers besteht.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_102/03
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