> Debatte > Antidiskriminierungsgesetz
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Schutz vor Benachteiligung
Benachteiligungen wegen Rasse, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht oder der sexuellen Ausrichtung sollen nicht nur im Arbeitsleben, sondern auch im Rechtsverkehr zwischen Privatleuten untersagt werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den die Koalitionsfraktionen des Bundestages vorgelegt haben. Blickpunkt Bundestag hat die vier Fraktionen gefragt, ob solch ein Gesetz praxistauglich ist oder nur neue Prozesslawinen auslösen wird.
Zu den wichtigsten Grundrechten der deutschen Verfassung gehören die Gleichheit vor dem Gesetz und das Verbot von Benachteiligung oder Bevorzugung eines Menschen „wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen“. Dieser Grundsatz ist in Deutschland in zahlreichen Rechtsvorschriften umgesetzt. Dennoch ist offene und vor allem verdeckte Diskriminierung am Arbeitsplatz und in vielen anderen Bereichen des Lebens immer noch Praxis. Dafür drei Beispiele:
Um solche Diskriminierungen abzubauen, hat die Europäische Union vier Richtlinien verabschiedet, die die Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen. Mit ihrem Gesetzentwurf kommt die Regierungskoalition dieser Auflage nach. Der Schwerpunkt des Entwurfs, der zunächst in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages beraten wird, liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf. Die Bestimmungen sollen gleichermaßen für Arbeitnehmer, Auszubildende und den öffentlichen Dienst gelten. Benachteiligung ist danach beim Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, beim beruflichen Aufstieg und den Bedingungen für eine Entlassung ebenso verboten wie bei den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Lohns oder Gehalts.
Öffentlich kontrovers diskutiert wird vor allem die Einbeziehung des Rechtsverkehrs zwischen Privatleuten in das Diskriminierungsverbot. Muss ein Gaststättenbesitzer künftig jeden Gast akzeptieren? Oder der Vermieter jeden Mieter?
Wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft wird künftig keinem Besucher einer Gaststätte, einer Diskothek oder eines Fitnessstudios mehr der Zugang verwehrt werden können. Der Abgewiesene wird dem Entwurf zufolge sogar seinen Zugang gerichtlich durchsetzen und notfalls auch Schadensersatz verlangen können. Das gilt ebenso für Vermietungen und andere öffentlich angebotene Leistungen. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn ein Vermieter eine Wohnung in seiner privaten Nähe zu vergeben hat, zum Beispiel die Einliegerwohnung in seinem Privathaus, dann darf er jemanden allein wegen seiner Hautfarbe abweisen.
Wenn es nicht um die Rasse oder ethnische Herkunft geht, also um Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Identität, gilt der Schutz vor Diskriminierung für private Versicherungen und für so genannte Massengeschäfte. Das sind vor allem Verträge, die in großer Zahl zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen werden, etwa die Buchung einer Pauschalreise. Kein Massengeschäft ist hingegen die Einzelvermietung einer Wohnung oder die Vergabe eines Immobilienkredits durch eine Bank. Auch sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen nach Alter, Geschlecht oder Behinderung sind weiter erlaubt, etwa Rabatte für Schüler oder Studierende, gesonderte Öffnungszeiten für Frauen in Schwimmbädern oder das Angebot eines Seniorentellers.
Der Gesetzentwurf sieht ferner die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor. Diese Stelle soll nach den Vorstellungen der Koalitionsfraktionen dazu beitragen, dass von dem Gesetz nicht nur ein konkreter Schutz gegen Benachteiligung, sondern auch „eine Signalwirkung im Hinblick auf alle Diskriminierungsmerkmale“ ausgeht.
Text: Klaus Lantermann
Foto: picture-alliance
Erschienen am 08. März 2005
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