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02/2002
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VIERTES FINANZMARKTFÖRDERUNGSGESETZ

Sachverständige treten für ein baldiges Inkrafttreten der neuen Regelungen ein

(fi) Insgesamt ein gutes Zeugnis haben die Sachverständigen der Bundesregierung für ihren Entwurf eines vierten Finanzmarktförderungsgesetzes (14/8017) ausgestellt. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 20. Februar nahmen sie zu dem Entwurf Stellung, dessen Ziel es ist, die Position der deutschen Börsen und ihrer Marktteilnehmer im internationalen Wettbewerb zu stärken. Darüber hinaus sollen die Geschäftsmöglichkeiten von Investmentfonds verbessert, der Anlegerschutz gestärkt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Ebenso will die Regierung die Effizienz der Aufsicht über Kreditinstitute und professionelle Rückversicherungsunternehmen verbessern.

Die Vertreter der deutschen Börsen geben in ihren Stellungnahmen übereinstimmende Beurteilungen ab. So betont die Baden-Württembergische Wertpapierbörse, das Inkrafttreten des Gesetzes dürfe durch eine Kompetenzdiskussion zwischen Bund und Ländern nicht gefährdet werden. Die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes dürfe nicht durch Diskussionen gefährdet werden, die auch noch dem fünften Finanzmarktförderungsgesetzes vorbehalten bleiben könnten.

Die Börse Düsseldorf lehnt die Vorschläge des Bundesrates, die Zuständigkeiten des Börsenrates zu erweitern, als unnötig ab. An allen Börsen unterrichte die Geschäftsführung den Börsenrat über alle wesentlichen Angelegenheiten. Ablehnend äußern sich auch die Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg und die Niedersächsische Börse zu Hannover zum Anliegen des Bundesrates, dass alle Geschäftsdaten den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen mitgeteilt werden müssten. Die dazu erforderliche technische Infrastruktur sei nicht vorhanden, heißt es in der Stellungnahme.

Für die Bayerische Börse muss klar sein, dass Aufträge für den Wertpapierkauf oder -verkauf nur dann als "über den Handel an einer Börse ausgeführt" gelten, wenn diese Aufträge im Orderbuch der jeweiligen Börse vorgelegen haben und dort bei der börslichen Preisermittlung berücksichtigt worden sind. Es bestehe sonst die Gefahr, dass nur noch bestimmte Orders Eingang in die Orderbücher finden. Durch das Vorbeileiten wesentlicher Auftragsströme an der Börse ginge ein Großteil der Preistransparenz verloren, heißt es.

Der Erlanger Bank- und Börsenrechtler Professor Wolfgang Gerke befürwortet den Entwurf, hält die geplante Anteilseignerkontrolle jedoch für nicht ausreichend begründet. Danach ist vorgesehen, dass die bei den Ländern angesiedelte Börsenaufsichtsbehörde den Erwerb bedeutender Beteiligungen untersagen kann, wenn der Käufer nicht zuverlässig ist oder den Ansprüchen an einen soliden Börsenträger genügt. Überwachte Börsenträger seien anders als Banken und Versicherungen keine Kapitalsammel- oder Vermittlungsstellen, so Professor Gerke, und damit für Zwecke der Geldwäsche oder einen sonstigen Zugriff der organisierten Kriminalität kaum geeignet. Die Regierung hatte die Anteilseignerkontrolle damit begründet, den Börsenträger vor dem Zugriff der organisierten Kriminalität zu schützen. Für Gerke stellt sie jedoch ein Hindernis in Bezug auf die Konsolidierung der Börsen dar, was mit dem Ziel, deutsche Börsen im Wettbewerb zu stärken, nicht vereinbar sei.

Der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken hält Teile des Entwurfs für nicht praxistauglich. Vor allem die Einführung eines "automatisierten Abrufs von Kontoinformationen" würde die Persönlichkeitsrechte von Bankkunden gravierend beschränken, heißt es in der Stellungnahme. Ein solches Abrufsystem würde die Großbanken über 50 Millionen € und die kleinen und mittleren Banken 25 Millionen € kosten. Ein vergleichbares Problem gebe es bei der geplanten Erweiterung der Melde- und Auskunftspflichten bei Wertpapiergeschäften.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0202/0202051a
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