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02/2002
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GESETZENTWURF ÜBERWIESEN

Abkommen für eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung ratifizieren

(um) An den Fachausschuss überwiesen hat der Bundestag am 28. Februar einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem 1991 im finnischen Espoo abgeschlossenen Übereinkommen über Umweltverträglichkeitsprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (14/8218).

Damit sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation des Abkommens geschaffen werden. Ebenfalls ratifiziert werden sollen die im Februar 2001 auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz beschlossenen Änderungen des Espoo-Übereinkommens.

Der Erläuterung zufolge haben bereits 38 Vertragsstaaten zum Stichtag 1. August 2001 das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) ratifiziert. Irland werde als vorletzter EU-Mitgliedstaat das Abkommen in Kürze ratifiziert haben, heißt es. Ziel des Übereinkommens ist es danach, vor einer Zulassung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen grenz überschreitenden Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen und dabei künftig die Behörden und die Öffentlichkeit anderer eventuell betroffener Vertragsstaaten zu beteiligen.

Die Verpflichtungen durch das Übereinkommen entsprechen laut Regierung dem System grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen nach der EG-UVP-Richtlinie in der 1997 geänderten Fassung. Mit dem deutschen UVP-Gesetz von 1990 und mit den Vorschriften zur Umsetzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zur atomrechtlichen Verfahrensordnung sei die EU-Richtlinie zur Durchführung grenzüberschreitender UVP-Verfahren umgesetzt worden.

Mit der Ratifikation durch die Europäische Gemeinschaft sei zudem die UVP-Richtlinie der EU so geändert worden, dass auch die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt wurde. Auf Grund bestehender deutscher Gesetze und Verordnungen bedürfe es daher keiner neuen Rechtslage, um die Anforderungen des am 3. August 2001 in Kraft getretenen Übereinkommens zu erfüllen, heißt es dazu. Vielmehr würden die Bestimmungen seit längerem in der deutschen Praxis berücksichtigt. Finanzielle Auswirkungen oder ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei für Bund, Länder oder Kommunen durch die Ratifikation nicht zu erwarten, da die Beteiligung anderer Staaten bei der UVP bereits durch das geltende Recht vorgeschrieben sei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0202/0202074a
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