Deutscher Bundestag
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Juni 4/2003
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(5) Einspruchsgesetze

Bei Einspruchsgesetzen muss der Bundesrat nicht zustimmen. Aber er kann sie zunächst aufhalten. Wenn er nach dem Abschluss eines Vermittlungsverfahrens einen Einspruch einlegt, muss der Bundestag nochmals hierüber beraten. Es gibt dann zwei Möglichkeiten: Entweder, der Bundestag überstimmt mit der nötigen Mehrheit den Einspruch des Bundesrates, dann kann das Gesetz in Kraft treten. Oder die notwendige Mehrheit kommt nicht zu Stande, dann ist das Gesetz gescheitert.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0304/00_sonderthema_definitionen_20/0304020_5
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