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Das Parlament
Nr. 01-02 / 12.01.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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Strafvollstreckungskammern der Landgerichte sollen entlastet werden

Vorstoß des Bundesrates

Der Bundesrat will die Anforderungen an die Ausführlichkeit von Tatbestandsdarstellung und Entscheidungsbegründung in den Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Paragraf 109ff.) senken und dadurch die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte entlasten. Die Länderkammer hat hierzu einen entsprechenden Gesetzentwurf (15/2252) zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vorgelegt.

Rechtsschutz gegen alle Maßnahmen des Strafvollzuges sei für Strafgefangene oder sonstige Betroffene im Wege des Verfahrens nach dem Strafvollzugsgesetz zu suchen. Zuständig seien hierfür in erster Instanz die Strafvollstreckungskammern. Bisher müsse nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung der Akteninhalt zum Teil seitenweise wörtlich wiedergegeben werden, was die Eingangsgerichte in erheblichem Umfang mit vermeidbarer Arbeit belaste, da der Aufwand für die Abfassung der erstinstanzlichen Beschlüsse in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe, heißt es in der Begründung.

Keine schlechtere Kontrolle

Durch das Gesetz solle es den Strafvollstreckungskammern künftig ermöglicht werden, in weitem Umfang mit Bezugnahmen auf konkret zu benennende Aktenbestandteile zu arbeiten. Solange die tatsächlichen Grundzüge des Falles sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe niedergelegt werden oder sich die genauen Einzelheiten konkret aus Aktenbestandteilen ergeben, sei eine Verschlechterung der Kontrolle der Strafvollstreckungskammern durch die Oberlandesgerichte nicht zu befürchten, heißt es weiter. In ihrer Stellungnahme unterstützt die Bundesregierung den Gesetzentwurf des Bundesrates, da er einem Bedürfnis der gerichtlichen Praxis entspreche.

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