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Schadstoffausstoß einschränken
Großfeuerungsanlagen
Umwelt. Die Schadstoffemissionen von Großfeuerungs- und
Gasturbinenanlagen zu begrenzen, ist das Ziel der 13. Verordnung
der Bundesregierung zur "Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (15/3420), die der Bundestag am 1.
Juli mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die
Grünen angenommen hat. Er war dabei einer Empfehlung des
Umweltausschusses (15/3456) vom Vortag gefolgt. Damit werden
Vorgaben der Europäischen Union in deutsches Recht
umgesetzt.
Der erste Teil dieser Großfeuerungsanlagen-Verordnung
regelt den Anwendungsbereich und stellt das Verhältnis zur
Verordnung über Abfallverbrennungsanlagen klar. Kernstück
ist der zweite Teil mit den Anforderungen an die Verbrennung
fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe. Er
enthält Emissionsgrenzwerte für Staub, Schwermetalle,
Kohlenmonoxid, Stickstoff-oxide und Schwefeloxide. Auf die
Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Chlor- und
Fluorwasserstoff, Distickstoffoxid sowie für Quecksilber bei
Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe
ist nach Darstellung der Regierung bewusst verzichtet worden.
Der zweite Teil enthält außerdem Anforderungen an die
verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung. Er regelt
die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte bei Misch- und
Mehrstofffeuerung, macht Vorgaben bei wesentlichen Änderungen
einer Anlage, bei Betriebsstörungen und zur Begrenzung von
Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen. Der dritte
Teil befasst sich mit der Messung und Überwachung des
Schadstoffausstoßes. Im vierten Teil werden Anforderungen
für Altanlagen festgelegt, und im fünften Teil wird die
zuständige Behörde ermächtigt, Ausnahmen zu
genehmigen und weitergehende Anforderungen im Einzelfall zu
erlassen.
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