Deutscher Bundestag
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Einfache Zweidrittelmehrheit

Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit des Bundestages, können vom Bundesrat beschlossene Einsprüche zurückgewiesen werden, die dort von zwei Dritteln der Bundesratsmitglieder erhoben wurden. Ferner kann der Verteidigungsfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, festgestellt werden. Der Spannungsfall kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgestellt werden. Der Bundestag kann im Verteidigungsfall für eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger zu Dienst­ und Arbeitsleistungen ebenfalls mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen votieren. Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können nach der Geschäftsordnung des Bundestages unter anderem beschließen, über Vorlagen in der Zweiten Lesung zu beraten, ohne dass eine Ausschussüberweisung erforderlich war.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181213
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