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Entschließungsantrag

Ein Entschließungsantrag kann nicht selbstständig beim Bundestag eingebracht werden. Er muss sich immer auf eine bereits vorliegende Initiative wie etwa einen Gesetzentwurf oder eine Rechtsverordnung, eine Unterrichtung, eine Regierungserklärung, eine Große Anfrage oder Entschließungen des Europäischen Parlaments oder Vorlagen der Europäischen Union beziehen. Entschließungsanträge können einem Ausschuss nur überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht widersprechen. Über Entschließungsanträge kann der Bundestag erst abstimmen, wenn über die zugrunde liegende Vorlage durch Schlussabstimmung entschieden ist.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181214
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