Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Home  |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > SERVICE > Glossar >
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

A  B  C - E  F  G  H - K  L - R  S - U  V - W  X - Z


Wahlprüfungsausschuss

Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Entscheidung des Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuss, der für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt ist, vorbereitet. Die Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter. Über die zur Debatte stehende Angelegenheit wird mündlich verhandelt; diese Verhandlung ist öffentlich. Über ihr Ergebnis berät der Wahlprüfungsausschuss geheim. Der Beschluss dieses Gremiums ist schriftlich niederzulegen und als Antrag des Ausschusses dem Bundestag zuzuleiten. Die Vorlage muss spätestens drei Tage vor der Beratung an sämtliche Abgeordnete verteilt sein.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181818
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion