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15. Wahlperiode
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Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages

Die Aufgaben des Ältestenrats

Als gemeinsames Beratungsorgan des Präsidenten und der Fraktionen zur Steuerung der Arbeit des Bundestages sieht die Geschäftsordnung den Ältestenrat vor. Er setzt sich aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und 23 weiteren Abgeordneten zusammen, die von den Fraktionen entsprechend ihrer Mitgliederzahl benannt werden, darunter alle Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Fraktionen.

Der Ältestenrat tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche des Bundestages unter dem Vorsitz des Bundestagspräsidenten zusammen. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter der Bundesregierung, meist ein Staatsminister beim Bundeskanzler, also ebenfalls ein Mitglied des Bundestages, teil.

Dem Ältestenrat sind zwei verschiedene Arten von Aufgaben übertragen. Einerseits unterstützt er den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen, z. B. über den Arbeitsplan des Plenums des Bundestages herbei; andererseits beschließt er als Kollegialorgan über innere Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.

Zu den ersten Aufgaben des Ältestenrates zu Beginn einer Wahlperiode gehört es, eine Vereinbarung darüber zu treffen, welche Fraktion in den verschiedenen Ausschüssen den Vorsitz und welche den stellvertretenden Vorsitz stellt. Darüber, welche Ausschüsse eingesetzt werden, und über die Mitgliederzahl der Ausschüsse beschließt letztlich der Bundestag, ebenso über das System, nach dem die Zusammensetzung der Ausschüsse, im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen", d. h. proportional, zu berechnen ist. Alle diese Beschlüsse werden in der Regel auf Grund von Vereinbarungen zwischen allen Fraktionen des Hauses (interfraktionelle Vereinbarungen) gefasst.

Der Ältestenrat legt frühzeitig für das folgende Jahr den Arbeitsplan des Bundestages fest. Grundsätzlich wird ein Rhythmus angestrebt, bei dem auf 2 Sitzungswochen 1 - 2 sitzungsfreie Wochen folgen. Wegen der verschiedenen Ferienzeiten, der Sommerpause und besonderer Feiertage kann dieser Rhythmus allerdings nicht immer eingehalten werden. So ergibt sich seit langem eine Zahl von 22 bis 24 Tagungswochen im Jahr.

Im Ältestenrat wird vor allem aber die Tagesordnung des Plenums für die nächste Sitzungswoche vereinbart, also welche Angelegenheiten (Gesetzentwürfe, Anträge, Große Anfragen, Regierungserklärungen etc.) vom Plenum beraten werden sollen. Dabei wird gleichzeitig vereinbart, ob über einen Punkt der Tagesordnung debattiert werden soll, wie lange die Aussprache dauern und wie sie ablaufen soll.

Alle diese Vereinbarungen des Ältestenrates sind eigentlich nur Vorschläge für das Plenum des Bundestages. So kann jedes Mitglied des Bundestages vor Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes einer Sitzung eine Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn dieser Antrag bis spätestens 18.00 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt worden ist. Dann muss der Bundestag darüber entscheiden. Auch zu der vereinbarten Dauer und Einteilung einer Aussprache können durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung Änderungen beantragt werden. Dies geschieht jedoch fast nie. Auch Kampfabstimmungen über eine Änderung der Tagesordnung sind selten. Ist die Tagesordnung - automatisch durch Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes einer Sitzung - festgestellt, so kann ein weiterer Verhandlungsgegenstand nur noch im Einverständnis aller Fraktionen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Darüber hinaus erörtert der Präsident mit dem Ältestenrat zahlreiche andere Fragen, die sich auf die Zeitplanung der Ausschüsse, auf die Ausschussüberweisung der Gesetzentwürfe und der sonstigen Vorlagen, z. B. der Europäischen Union, auf die Rechte der Abgeordneten, auf die Wahrnehmung der Rechte des Bundestages und vieles andere beziehen. In allen diesen Fragen strebt der Präsident interfraktionelle Vereinbarungen an, von denen er erwarten kann, dass sie die Billigung des ganzen Hauses finden.

Über eine Reihe von Angelegenheiten kann der Ältestenrat mit Mehrheit beschließen. Hierzu gehört vor allem die Aufstellung des Voranschlags für den Haushaltsplan des Bundestages (Einzelplan 02 des Bundeshaushaltsplanes). Von diesem Voranschlag kann der Haushaltsausschuss bei seinen Empfehlungen zur abschließenden Beratung des Bundestages über den Bundeshaushalt nach der Geschäftsordnung nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen, d. h. nachdem er dem Ältestenrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Ältestenrat beschließt auch über die Verteilung der Räume auf die Fraktionen und die Bundestagsverwaltung, über Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten, über Fragen der Wissenschaftlichen Dokumentation, insbesondere der bedeutenden Bibliothek des Bundestages. Die Beschlüsse des Ältestenrates auf diesen Gebieten werden von Kommissionen vorbereitet, die der Ältestenrat einsetzt. In der 15. Wahlperiode gibt es folgende fünf Kommissionen:

  • Kommission für die Rechtsstellung der Abgeordneten (9 Mitglieder)
  • Kommission für die Raumverteilung (9 Mitglieder)
  • Kommission für die Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abgeordneten (9 Mitglieder)
  • Kommission für den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken und -medien (9 Mitglieder)
  • Kommission für Innere Angelegenheiten des Bundestages gemäß § 6 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung (9 Mitglieder)

aus: Schick/Schreiner: "So arbeitet der Deutsche Bundestag",
Ausgabe 2003, 15. Wahlperiode


Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/aeltestenrat/
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