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14. Wahlperiode
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Aufgaben und Arbeit

Die Aufgaben des ersten ständigen Ausschusses unterteilen sich im wesentlichen in drei Bereiche: Wahlprüfung, Immunitätsangelegenheiten und Geschäftsordnungsfragen.

Die Überprüfung der Wahlen zum Deutschen Bundestag (und derzeit noch übergangsweise der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments) ist nach Artikel 41 des Grundgesetzes Aufgabe des Parlaments. Dessen Entscheidung wird durch den ersten ständigen Ausschuss in seiner Funktion als Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

Jeder wahlberechtigte Bürger kann die Wahlvorbereitung, die Wahldurchführung und die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Zu Beginn einer Legislaturperiode kommt es erfahrungsgemäß zu zahlreichen Einwänden. Diese werden vom Wahlprüfungsausschuss vollständig und akribisch überprüft und in umfangreichen Beschlussempfehlungen dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Über die Aufhebung der Immunität von Abgeordneten berät der 1. Ausschuss, wenn gegen ein Mitglied des Bundestages ein Strafverfahren durchgeführt oder andere Zwangsmaßnahmen angeordnet werden sollen. Die Einleitung solcher Verfahren wird zu Beginn der Wahlperiode generell genehmigt. Die Anklageerhebung setzt die Zustimmung des Plenums voraus, die in den meisten Fällen erteilt wird. Gewöhnlich ausgenommen sind Fälle politischer Beleidigungen. Solche Auseinandersetzungen sollen nicht vor den Gerichten ausgetragen werden.

Über Änderungsanträge zur Geschäftsordnung berät regelmäßig der 1. Ausschuss. Hierfür besitzt er gemäß § 128 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sogar das Initiativrecht. Gesetzentwürfe, die die Rechtsstellung der Abgeordneten oder den Rechtsstatus des Bundestages und seiner Gremien betreffen, werden diesem Ausschuss zur Beratung zugewiesen; dazu gehören auch die Gesetze zur Rechtsstellung der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments. Gerade durch seine Federführung in Geschäftsordnungsangelegenheiten beeinflusst der Ausschuss Arbeitsweise und Arbeitsablauf im Deutschen Bundestag erheblich. Gewöhnlich wird aber auch mit dem Ältestenrat eng zusammen gearbeitet.

Darüber hinaus ist der Ausschuss gemäß Abgeordnetengesetz § 44b Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik § 44 b des Abgeordnetengesetzes auch zuständig für die Überprüfung von Abgeordneten auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR. Hierüber werden dem Bundestag regelmäßig Berichte erstattet.

Seinem Wesen nach ist der GeschäftsordnungsAusschuss hauptsächlich mit parlamentsrechtlichen Fragen, d.h. mit den inneren Angelegenheiten des Deutschen Bundestages befasst. Im Verlauf der europäischen Integration berät er auch die Vorlagen europäischer Gremien, die sich mit der Rechtsstellung des Deutschen Bundestages und der Einordnung der nationalen Parlamente in die Europäische Union befassen.

Der 1. Ausschuss hat in der 14. Wahlperiode 15 Mitglieder, die von den Fraktionen benannt werden. Seine Funktion als Wahlprüfungsausschuss üben jedoch gemäß §3 des Wahlprüfungsgesetzes neun Vollmitglieder und ein beratendes Mitglied aus, die vom Plenum direkt gewählt wurden.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/archiv/a1/a1_a
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