Deutscher Bundestag
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Konstituierung des Bundestages und Rolle des Alterspräsidenten

Der neu gewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Bundestagspräsidenten oder ggf. einem seiner Stellvertreter einberufen. Er bespricht zuvor mit den Beauftragten der Fraktionen - i. d. R. Parlamentarischen Geschäftsführern - und dem voraussichtlichen Alterspräsidenten den Termin und versucht, eine Einigung über die Wahl des neuen Bundestagspräsidenten und der Vizepräsidenten zu erzielen und zu klären, ob die Geschäftsordnung der abgelaufenen Wahlperiode unverändert übernommen werden soll. Regelmäßig vereinbart wird auch die Bestellung von vorläufigen Schriftführern.
Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Bundestages führt nach allgemein beachtetem Parlamentsbrauch das an Jahren älteste Mitglied des Bundestages (§ 1 Abs. 2 GOBT). Der Zufall wollte es, dass im ersten Bundestag 1949 Paul Löbe, der langjährige und hochangesehene Reichstagspräsident der Weimarer Republik, und nach ihm unter anderem drei ehemalige Bundeskanzler die Aufgabe des Alterspräsidenten wahrnahmen (Konrad Adenauer 1965, Ludwig Erhard 1972, 1976 und Willy Brandt 1983, 1987 und 1990), während mit dem Schriftsteller Stefan Heym 1994 erstmals ein Abgeordneter aus den neuen Bundesländern als Alterspräsident amtierte. Der Alterspräsident eröffnet die Sitzung mit einer Ansprache, die dazu beitragen soll, die "Wunden" des Wahlkampfes zu heilen, indem er an die gemeinsamen Verfassungsgrundsätze und demokratischen Spielregeln und, wie Willy Brandt, an die notwendige "Pflege der demokratischen politischen Kultur" erinnert, "die nicht institutionell zu sichern ist, sondern die täglich erfahrbar gemacht werden muss". Eine Aussprache zur Rede des Alterspräsidenten ist unüblich. Alle bisherigen Alterspräsidenten haben den Vorsitz an den neuen Bundestagspräsidenten unmittelbar nach dessen Wahl abgegeben. Danach übt der Alterspräsident keine Funktionen mehr aus, da angesichts mehrerer Vizepräsidenten eine Leitung von Plenarsitzungen - wie sie bei Verhinderung des Präsidiums nach § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) möglich wäre - faktisch nicht erfolgt.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/praesidium/praes/praes02
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