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Hausrecht und Polizeigewalt

Um die Unabhängigkeit des Bundestages zu gewährleisten, wurde bereits im Grundgesetz die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestages dem Präsidenten übertragen (Art. 40 Abs. 2 GG).
Als "Hausherr" ist der Präsident berechtigt, Anordnungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung bzw. "zur Sicherung der Würde des Hauses" zu treffen. Bei der Ausübung des Hausrechts ist der Präsident an die (allerdings nur im "Innenverhältnis" bindende) Hausordnung gebunden, die er im Einvernehmen mit dem Geschäftsordnungsausschuss erlassen hat (§ 7 Abs. 2 GOBT). Sie enthält Regelungen über das Zutrittsrecht und das Verhalten in den Räumen des Bundestages.
Aufgrund seines Hausrechts und äußerstenfalls seiner Polizeigewalt kann der amtierende Präsident in Plenarsitzungen Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer sowie gegen Sitzungsteilnehmer durchsetzen, die nicht Mitglieder des Bundestages sind (§ 41 Abs. 1 GOBT) und gegen die förmliche Ordnungsmaßnahmen (§§ 36 - 39 GOBT) nicht verhängt werden können. Diese Maßnahmen sind jedoch mit den für Abgeordnete in der Geschäftsordnung vorgesehenen Sanktionen vergleichbar, werden allerdings so vom amtierenden Präsidenten bezeichnet, dass sie nicht als förmliche Ordnungamaßnahme missverstanden werden können. Bei Regierungsmitgliedern verbietet sich aufgrund ihres verfassungsmäßig verankerten Rede- und Zutrittsrechts bei Sitzungen des Deutschen Bundestages die Wortentziehung und der Verweis aus dem Sitzungssaal. Gelegentlich vorgegangen wird gegen (einzelne) Zuhörer auf den Tribünen, die die Sitzungen stören. Für Sicherheitsaufgaben steht dem Präsidenten ein Polizei- und Sicherungsdienst zur Verfügung.
Vom Hausrecht (juristisch, wenn auch nicht immer in der Praxis) streng zu unterscheiden ist die Polizeigewalt, die eine Ordnungsbefugnis hoheitsrechtlicher Natur beinhaltet. Sie umfasst alles, was sonst Sache der Polizeibehörden ist; dem Präsidenten wird sie im Bereich des Bundestages uneingeschränkt eingeräumt. Demnach dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft im Bundeshaus nur eingreifen, wenn der Präsident zuvor zugestimmt hat. Der Präsident kann sich im Rahmen der Polizeigewalt zur Durchsetzung seiner Anweisungen hauseigener Polizeikräfte bedienen sowie im Wege der Amtshilfe Polizeikräfte anfordern, die innerhalb des Machtbereiches des Präsidenten nur seinen Weisungen unterliegen. Die Ausstattung des Parlaments mit eigenen polizeilichen Befugnissen hat auch heute noch den Zweck, die Volksvertretung vor Übergriffen und Einflüssen der "Exekutive" zu bewahren. Während entsprechende Maßnahmen des Präsidenten - sofern es die Zeit erlaubt - schon zuvor im Präsidium besprochen werden, kann der Ältestenrat im Allgemeinen erst im Nachhinein auf Entscheidungen des Präsidenten reagieren und ein Votum für künftige Entscheidungen abgeben.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/praesidium/praes/praes06
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