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Kreiswahlausschuss

Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus den Kreiswahlleitern und jeweils sechs Beisitzern.
In jedem Wahlkreis wird ein Kreiswahlausschuss eingerichtet.

Die Kreiswahlleiter werden von den Landesregierungen oder von ihnen benannten Stellen ernannt.
Die Beisitzer beruft der Kreiswahlleiter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt, das von Wahlberechtigten nur in ganz wenigen Fällen abgelehnt werden kann.

Der Kreiswahlausschuss

Hat ein Kandidat das Direktmandat gewonnen, der unabhängig ist oder von einer Partei vorgeschlagen wurde, die im betreffenden Land keine Landesliste aufgestellt hat, dann hat der Kreiswahlausschuss eine weitere Aufgabe: Dann werden nämlich die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die mit der Erststimme den Unabhängigen gewählt haben, für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht berücksichtigt. Der Kreiswahlausschuss stellt diese nicht zu berücksichtigenden Zweitstimmen fest.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/k5
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