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15. Wahlperiode
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Geschichtliche Entwicklung

Die Geschichte der deutschen Wehrverfassung ist dadurch gekennzeichnet, dass bis zum Ende des sogenannten "Dritten Reiches" im Jahre 1945 der Grundsatz der Einheit von Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte galt.

Im Jahre 1949 gab sich die deutsche Bevölkerung im westlichen Teil ihres Landes die Verfassung eines demokratischen Rechtsstaates nach westeuropäischen und nordamerikanischen Vorbildern. Die Aufstellung von Streitkräften war nicht vorgesehen.

Bereits wenige Jahre später drängten die USA und Großbritannien aufgrund der Verschärfung des Ost-West-Konfliktes darauf, dass auch die junge Bundesrepublik Deutschland einen militärischen Beitrag zur Erhaltung der Freiheit im westlichen Teil der Welt leisten sollte. Über die damit notwendige erneute Aufstellung von Streitkräften wurde in Politik und Gesellschaft leidenschaftlich gerungen. Allzu lebendig waren noch die Erinnerungen an die Verstrickungen von Teilen der Wehrmacht in das Unrecht der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Allein schon die Existenz einer Armee löste Besorgnisse und Misstrauen aus. Schließlich wurde die Aufstellung von Streitkräften aus außenpolitischen Gründen unabweislich. Es bestand eine breite politische Übereinstimmung, dass sie einer besonderen Kontrolle bedürften. Jeder künftige Machtmissbrauch durch das Militär sollte von vornherein ausgeschlossen werden und der Grundsatz vom Primat der Politik uneingeschränkt garantiert sein.

Zur Umsetzung dieses politischen Willens wurden die Streitkräfte als Teil der Exekutive einem dem Parlament verantwortlichen Minister unterstellt, im Parlament ein Verteidigungsausschuss geschaffen und diesem gleichzeitig die besonderen Rechte eines Untersuchungsausschusses übertragen. Von der damaligen Opposition wurde zur Verstärkung der parlamentarischen Kontrolle ferner gefordert, in der Verfassung gegen den Bundesminister der Verteidigung ein sonst nur gegen den Bundeskanzler zu richtendes Misstrauensvotum vorzusehen. Die Regierungsmehrheit lehnte dies mit Nachdruck ab. Es kam zu einem Kompromiss, wonach als zusätzliches Kontrollinstrument ein Wehrbeauftragter als Hilfsorgan des Bundestages eingeführt wurde.

Am 16. März 1956 wurde im Rahmen der neuen Wehrverfassung auch Artikel 45b in das Grundgesetz eingefügt, der den Auftrag und die Stellung des Wehrbeauftragten umschreibt: "Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz".

Zur Ausführung dieses Verfassungsartikels wurde am 27. Juni 1957 das "Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages" in Kraft gesetzt. Am 3. April 1959 wurde der erste Wehrbeauftragte, Helmut von Grolmann, in sein Amt eingeführt. Ihm folgten die Wehrbeauftragten Hellmuth Guido Heye, Matthias Hoogen, Fritz Rudolf Schultz, Karl Wilhelm Berkhan, Willi Weiskirch und Alfred Biehle. Mit einer Änderung des Wehrbeauftragtengesetzes im Jahr 1990 wurde die Wahl auch ungedienter Kandidaten ermöglicht. Zum ersten Mal wurde im Jahr 1995 mit Claire Marienfeld eine Frau zur Wehrbeauftragten gewählt, der Dr. Willfried Penner folgte. Seit Mai 2005 ist Reinhold Robbe Wehrbeauftragter.

Damit wurde eine Institution geschaffen, die in unserer Verfassungsgeschichte keine Vorbilder hat. In ihrer Konzeption geht sie auf die Einrichtung des Militie-Ombudsmannes (Militär-Ombudsmann) in Schweden zurück.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/03_145entw
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