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15. Wahlperiode
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Die Petition an den Wehrbeauftragten
und andere Rechtsschutzmöglichkeiten

Die Eingabe an den Wehrbeauftragten schließt nicht aus, dass der Soldat in der gleichen Angelegenheit von seinen sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten, wie z.B. Meldung, Gegenvorstellung, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, Eingabe an den Petitionsausschuss Gebrauch macht. Die Eingabe an den Wehrbeauftragten wahrt jedoch keine Fristen, wie sie z.B. für Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehen sind. Deshalb muss der Soldat, insbesondere in Disziplinar- und Verwaltungsangelegenheiten, die gesetzlichen Fristen beachten, wenn er seine formellen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verlieren möchte.

Die Möglichkeit, dass ein Soldat eine parlamentarische Überprüfung eines Anliegens durch Eingaben sowohl an den Petitionsausschuss als auch an den Wehrbeauftragten veranlassen kann, erfordert die Zusammenarbeit zwischen beiden Stellen. Diese ist in besonderen Verfahrensgrundsätzen geregelt. Zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Verhinderung von abweichenden Entscheidungen sehen sie die gegenseitige Unterrichtung vor. Werden Petitionsausschuss und Wehrbeauftragter mit derselben Sache befasst, kommt letzterem bei der Bearbeitung eine Vorrangstellung zu.

Hingewiesen sei an dieser Stelle auf das Soldatenbeteiligungsgesetz, das der Verbesserung der Rechte der Soldaten dient. Im Mittelpunkt des Beteiligungsrechtes steht die gewählte Vertrauensperson der einzelnen Dienstgradgruppen. Durch sie soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie die Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens nachhaltig gefördert werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/09_145remoe
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