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83/1999
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DREI WEITERE DEUTSCHE IN DEN USA VON TODESSTRAFE BEDROHT (ANTWORT)

Bonn: (hib) aw- Der Bundesregierung sind derzeit drei Fälle bekannt, in denen in den USA deutsche Staatsangehörige von der Todesstrafe bedroht sind. Dies teilt sie in ihrer Antwort (14/784) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. (14/586) mit. Den Angaben zufolge sind in zwei Fällen die Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen. Im dritten Fall sei in diesem Verfahren der Schuldspruch aufrecht erhalten, die Festsetzung der Strafe jedoch aufgehoben worden. Verteidigung und Staatsanwaltschaft hätten diese Entscheidung angefochten. Laut Regierung ist eine uneingeschränkte konsularische Betreuung in diesen Fällen sichergestellt. Ein rechtliches Eingreifen in die laufenden Verfahren sei aber nicht möglich. Die Verteidigung vor Gericht könne nur von den Rechtsanwälten geleistet werden.

Weiteren Angaben zufolge nutzt die Regierung bei ihren Bemühungen um die Abschaffung der Todesstrafe alle Möglichkeiten, das Thema gegenüber den amerikanischen Behörden anzusprechen. Sie werbe nachdrücklich für den Beitritt der USA zu dem von Deutschland initiierten Zusatzprotokoll zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe. Darüber hinaus würden Einzelfälle in den Vereinigten Staaten zum Tode Verurteilter von den Auslandsvertretungen Deutschlands und seiner EU-Partner genau beobachtet. Insbesondere wenn die in den internationalen Menschenrechtskonventionen niedergelegten Mindeststandards über die Rechte Angeklagter oder Verurteilter nicht eingehalten würden, reagierten die EU-Partner mit gemeinsamen Demarchen.

Im Falle der vor einigen Wochen hingerichteten deutschen Staatsbürger Karl und Walter LaGrand teilt die Regierung mit, amerikanische Behörden hätten die deutsche Seite nie amtlich darüber unterrichtet, daß die Behörden des Staaten Arizona bereits im Jahre 1982 Kenntnis von deren deutscher Staatsangehörigkeit hatten. Diese Tatsache sei erst durch eine entsprechende Aussage des amerikanischen Staatsanwalts in der Anhörung vor dem Gnadenausschuß am 23. Februar, dem Tag vor der Hinrichtung von Karl La Grand, der Bundesregierung erstmals bekannt geworden. Nachdem die USA einer verbindlichen Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes vor der Hinrichtung von Walter LaGrand am 3. März nicht gefolgt seien, verfolgt die Bundesregierung nach weiteren Angaben in dem Verfahren in der Hauptsache insbesondere das Ziel, die Völkerrechtswidrigkeit des Verhaltens der Vereinigten Staaten feststellen zu lassen sowie von Washington eine verbindliche Zusicherung völkerrechtskonformen Verhaltens in vergleichbaren zukünftigen Fällen zu erhalten.

Der Antwort auf die F.D.P.-Anfrage zufolge hält die Regierung in diesem Zusammenhang den Verweis der amerikanischen Seite auf die Eigenständigkeit der Justiz der Bundesstaaten für nicht ausreichend. Im übrigen habe das amerikanische Außenministerium kürzlich erneut die Strafverfolgungsbehörden und Gefängnisverwaltungen der USA über die eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung unterrichtet, inhaftierten Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft das Recht auf konsularische Betreuung zu gewähren.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9908304
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