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067/2001
Stand: 09.03.2001
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Ausgestaltung von Maßstäben für den Finanzausgleich erörtert

Sonderausschuss "Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsgesetz"/

Berlin: (hib/VOM) Die Frage, wie konkret die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßstäbe für eine Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sein müssen, hat den Sonderausschuss "Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsgesetz" am Freitagmorgen beschäftigt. Der Sonderausschuss befasst sich mit dem von der Bundesregierung erarbeiteten Maßstäbegesetz, dessen Entwurf zwar vorliegt, dem Bundestag zur Beratung aber noch nicht zugegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende 2002 ein solches Maßstäbegesetz als ersten Schritt für eine Neuregelung des Finanzausgleichs zu verabschieden.

Im Regierungsentwurf sind die Maßstäbe entsprechend den Vorgaben des Gerichts abstrakt und ohne konkrete Festlegungen ausgestaltet, wie die Regierung in der Sitzung mitteilte. Für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (BEZ), sollen danach allgemeine Verteilungs- und Ausgleichsprinzipien wie das Solidarprinzip und der föderale Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden. Mit den BEZ sollen ergänzende Korrekturen möglich sein, wenn nach Steuerverteilung und Finanzausgleich weiterer Korrekturbedarf besteht. So sollen BEZ an leistungsschwache Länder nur in Betracht kommen, wenn die Finanzkraft der neuen Länder so weit vom Finanzkraftdurchschnitt entfernt ist, dass eine "angemessene Annäherung" aus den Finanzmitteln der alten Länder nicht erreicht werden kann, ohne dass deren Leistungsfähigkeit entscheidend geschwächt würde. Allgemeine BEZ sollen die Finanzkraft der Empfängerländer nicht über den Länderdurchschnitt hinaus erhöhen dürfen. Auch soll durch sie die Finanzkraftreihenfolge der 16 Länder nicht verändert werden können. Für die Berücksichtigung von Sonderlasten, die zu Sonderbedarfs-BEZ führen können, müssten "außergewöhnliche Gegebenheiten" vorliegen, so die Regierung. Sonderbedarfs-BEZ sollen darüber hinaus befristet sein und in "angemessenem Zeitabstand" überprüft werden müssen. Schließlich sollen sie im Regelfall auch degressiv ausgestaltet werden, so die Regierung.

Die SPD-Fraktion machte deutlich, dass vor allem interessiere, "was am Ende herauskommt". Eine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf werde es erst geben, wenn die Wirkung des Gesetzes

feststehe. So sei eine Lösung zu erwarten, die den Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung trägt und andererseits die Lebensfähigkeit des Bundes und der Länder garantiert. Die CDU/CSU stellte eine Reihe von "unbestimmten Rechtsbegriffen" fest. Sie machte zudem darauf aufmerksam, dass auch der Ausschuss die finanziellen Auswirkungen des Maßstäbegesetzes hinreichend genau quantifizieren können müsse. Die F.D.P. verwies darauf, dass das Gericht ein Missverhältnis zwischen BEZ und allgemeinem Finanzausgleich gesehen habe. Es sei kaum vorstellbar, dass im allgemeinen Finanzausgleich mehr Mittel an die leistungsschwachen Länder gehen, nur um die BEZ abbauen zu können. Es gebe ein starkes "Besitzstandsdenken", so die Fraktion. Auch die Bündnisgrünen wiesen auf das erhebliche Volumen hin, dass die BEZ bekommen hätten. Die PDS sah im Vorschreiben einer degressiven Ausgestaltung der Sonderbedarfs-BEZ die Gefahr, dass in den Abbau von Sonderbelastungen "hineinregiert" wird. Die Begründung für eine Degression sei "nicht ersichtlich". Die Regierung hielt eine Degression dagegen für "fast zwingend", wenn Sonderbedarfs-BEZ mit der Bewältigung einer Sonderlast begründet würden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_067/01
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