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093/2003
Stand: 07.05.2003
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Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Gesetzesänderungen gewährleisten

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Für größere Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Gesetzesänderungen hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einvernehmlich, die zugrundeliegende Eingabe dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben - soweit in der Petition Gesetzesänderungen in verständlicher Form und Artikelgesetze mit treffenden Bezeichnungen gefordert wurden. Der Petent kritisierte zudem vor allem, dass die derzeit praktizierte Änderungsgesetzgebung aus sich heraus nicht verständlich und kaum nachvollziehbar sei und in Artikelgesetzen sei ein Sinnzusammenhang der einzelnen Änderungen oft nicht erkennbar. Deshalb forderte der Petent unter anderem einen Beschluss des Deutschen Bundestag mit Vorgaben für die Änderungsgesetzgebung.

Die vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass die technische Anordnung der Änderung von Rechtsvorschriften in der Bundes- und Landesgesetzgebung seit jeher üblich sei und sich bisher bewährt habe. Der Vorteil dieser Änderungstechnik von Rechtsnormen bestehe darin, dass der Gesetzgeber ausschließlich über die Veränderungen der geltenden Rechtslage beschließe. Das Ausmaß der Änderungen werde dadurch transparent und es werde deutlich, welche Rechtsverhältnisse von Veränderungen nicht betroffen seien. Dabei verkannten die Petitionsausschussmitglieder nicht, dass bei dieser Art der Änderung von Rechtsnormen die Änderungen nicht aus sich selbst heraus verständlich seien, sondern nur im Vergleich mit dem geltenden Wortlaut der Rechtsvorschrift verstanden werden könnten. Durch moderne IT-Techniken sei jedoch die Transparenz des Gesetzgebungsprozesses weiter verbessert worden. Es gebe vielfältige allgemein zugängliche Möglichkeiten, den geltenden Wortlaut einer Rechtsvorschrift und die darauf aufbauenden Änderungen zu ermitteln. Der Petitionsausschuss war jedoch auch der Auffassung, dass alle am Gesetzgebungsprozess Beteiligte auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Rechtsänderungen achten sollten. Die Beteiligten sollten sich stets um eine gute Gesetzgebungstechnik bemühen. In diesem Sinne sollte die Petition an die Regierung und an die Fraktion weitergeleitet werden. Einen Beschluss des Deutschen Bundestages über bestimmte förmliche Vorgaben für die Änderungsgesetzgebung erschien den Petitionsausschussmitgliedern jedoch kein geeignetes Instrument für eine Verbesserung der Änderungsgesetzgebung, denn der Bundestag sollte in seiner Gesetzgebungsarbeit nicht gebunden werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_093/02
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