BEI SCHWEREN SEXUALSTRAFTATEN
Vorbehalt zur Anordnung der Sicherungsverwahrung einführen
(re) Mit einem Gesetzentwurf (14/9041) möchte die Bundesregierung festlegen, dass in bestimmten Fällen die Entscheidung über die Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommen werden kann, wenn nach einer Teilverbüßung der Strafe und angesichts der im Strafvollzug gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung mit der "erforderlichen Sicherheit" vorliegen.
In der Diskussion über die Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sei es in den vergangenen Jahren zu der Besorgnis gekommen, dass in seltenen Ausnahmefällen die Entlassung eines hoch gefährlichen Straftäters nach Vollzug der Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden kann. Um die Entscheidung über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit mehr Sicherheit treffen zu können, will es die Regierung mit ihrem Gesetzentwurf, der wortgleich ist mit einem bereits von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/8586) vorgelegten, ermöglichen, dass Erfahrungen aus dem Strafvollzug einbezogen werden können. Damit würden die Reaktionsmöglichkeiten erweitert und zugleich die Gefahr falscher Prognosen verringert.
Vorschläge des Bundesrates zur Änderung des Regierungsentwurfs zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung lehnt die Regierung ab.
Der Bundesrat hatte den Entwurf begrüßt und in der Einführung eines Vorbehalts zur Anordnung der Sicherungsverwahrung einen sinnvollen und verfassungsgemäßen Lösungsansatz gesehen. Bedenken äußerte er jedoch im Blick auf die Ausgestaltung. Unter anderem sei nicht ersichtlich, warum der Entwurf die Möglichkeit des Vorbehaltes und der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung allein unter bestimmten im Strafgesetzbuch genannten Voraussetzungen zulassen will. Auch der vorgesehene Zeitpunkt für die nachträgliche Entscheidung überzeugte die Länderkammer nicht.