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Gefährliche Straftäter
sicherungsverwahren
Gesetzentwurf
Recht. Die Bundesregierung will das Strafrecht
um die Möglichkeit ergänzen, die Sicherungsverwahrung von
gefährlichen Straftätern auch nachträglich anordnen
zu können. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
(15/2887) vorgelegt. Er bezieht sich auf das 2002 verabschiedete
Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung.
Dadurch wurde den Gerichten in Fällen schwerer Gewalt- und
Sexualtäterschaft ermöglicht, sich die Entscheidung
über eine Sicherungsverwahrung für einen späteren
Zeitpunkt vorzubehalten.
Dies galt dann, wenn zur Zeit des Urteils die
Gefährlichkeit des Täters noch nicht sicher genug
festgestellt werden konnte. Nachdem einige Bundesländer
Straftäterunterbringungsgesetze erlassen hatten, die eine
weitere Möglichkeit zur Inhaftierung solcher Straftäter
boten, habe das Bundesverfassungsgericht im Februar dieses Jahres
zwei dieser Gesetze für unvereinbar mit der Kompetenzordnung
des rundgesetzes erklärt.
Die Praxis der Landesgesetze habe jedoch
gezeigt, dass in seltenen Fällen das Bedürfnis nach einer
nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung besteht,
erklärt die Regierung. Dabei handele es sich um solche
Fälle, in denen sich die Gefährlichkeit des Täters
erst nach der Verurteilung oder sogar erst gegen Ende des Vollzugs
der Freiheitsstrafe ergibt.
Der vorliegende Gesetzentwurf will diese
Lücke schließen. Gleichzeitig schaffe er erstmals eine
gesetzliche Regelung für Fälle, in denen während des
Vollzugs festgestellt wird, dass die Unterbringungsvoraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
Nachträgliche
Sicherungsverwahrung
In diesen Fällen solle die Unterbringung
im psychiatrischen Krankenhaus beendet und die Möglichkeit
geschaffen werden, bei anhaltender Gefährlichkeit des
Untergebrachten die nachträgliche Sicherungsverwahrung
anzuordnen. Ein neu vorgesehener Unterbringungsbefehl soll
verhindern, dass potenziell hochgefährliche Straftäter
allein deshalb entlassen werden müssen, weil nach
verbüßter Strafe eine rechtskräftige Entscheidung
über die nachträgliche Sicherungsverwahrung noch nicht
vorliegt. Gleichzeitig solle eine Übergangsvorschrift die
Neuregelung auch auf jene Straftäter anwendbar machen, die
wegen landesrechtlicher Gesetze untergebracht wurden.
vom
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