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FDP will kürzere Tarifbindungsfrist bei
Austritt aus Arbeitgeberverband
Antrag
Wirtschaft und Arbeit. Die Bindungswirkung eines
Entgelttarifvertrages soll nach dem Willen der FDP auf maximal ein
halbes Jahr, die eines Manteltarifvertrages auf maximal ein Jahr
nach Austritt eines Unternehmers aus dem Arbeitgeberverband
befristet werden. In einem Antrag der Fraktion (15/2861) heißt
es, die bestehende Regelung sorge dafür, dass Unternehmen vor
allem bei Manteltarifverträgen über Jahre hinweg an die
Regelungen gebunden bleiben, auch wenn die den Verträgen
zugrunde liegenden Prognosen deutlich von den betrieblichen
Entwicklungen abweichen. Austritte aus dem Arbeitgeberverband seien
ein Mittel, sich dieser Tarifbindung zu entziehen.
Betriebliche Flexibilisierung erleichtern
Die betriebliche Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen
würde erleichtert, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat nach dem
Austritt des Arbeitgebers schneller vom Tarifvorrang des
Betriebsverfassungsgesetzes befreit sind und die
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eigenständig regeln
können. Ein Lohnverzicht eines Arbeitnehmers oder eine
längere Arbeitszeit sollten sich dann als günstiger
darstellen, so die FDP, wenn dies den Erhalt des Arbeitsplatzes
sichert oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze
ermöglicht. Gleichzeitig sollten der Betriebsrat oder 75
Prozent der abstimmenden Mitarbeiter dem zugestimmt haben. Bislang
werde das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertraggesetzes so
ausgelegt, dass höhere Löhne und kürzere
Arbeitszeiten als günstiger eingestuft werden.
In der jetzigen Arbeitsmarktsituation könnten sich jedoch
ein Lohnverzicht des Arbeitnehmers oder längere Arbeitzeiten
als günstiger darstellen. Ermöglicht werden sollten nach
Auffassung der Liberalen ferner vom Tarifvertrag abweichende
Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene zwischen Unternehmen und
Belegschaftsvertretung, die freiwillig geschlossen werden und denen
der Betriebsrat oder 75 Prozent der Mitarbeiter zugestimmt haben.
Die Allgemeinverbindlichverklärung von Tarifverträgen sei
abzuschaffen. Warnstreiks sollten erst dann zulässig sein,
wenn ihnen ein obligatorisches Schlichtungsverfahren, jedoch keine
Zwangsschlichtung, vorausgegangen ist.
Zur Begründung heißt es, durch den gemessen am
Produktivitätszuwachs überzogenen Tarifabschluss in der
Metall- und Elektronindustrie mit Lohnsteigerungen von 2,2 Prozent
zum 1. März 2004 und 2,7 Prozent ab 1. März 2005, den
grundsätzlichen Erhalt der 35-Stunden-Woche und das
Zustimmungserfordernis, wenn von der Möglichkeit für
Arbeitszeitverlängerungen in Betrieben Gebrauch gemacht wird,
würden keine Arbeitsplätze geschaffen.
Eingriffe des Gesetzgebers nötig
Im Gegenteil: Der Abschluss sei ein Beleg dafür, dass die
Bereitschaft der Parteien, durch Öffnungsklauseln
Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene zuzulassen, immer noch
gering sei. Ohne Eingriffe des Gesetzgebers sei die Öffnung
von Tarifverträgen zugunsten betrieblicher Regelungen nicht zu
realisieren. vom
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