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Bund und Länder uneinig wegen der
Übernahme der Kosten
Zwangsgeldforderungen der Europäischen
Union
Haushalt. Bund und Länder vertreten unterschiedliche
Positionen, was die Übernahme von Zwangsgeldforderungen der
Europäischen Union (EU) anbelangt. Wie es in einem Bericht der
Bundesregierung (15/2805) heißt, hat der Umweltausschuss die
Regierung aufgefordert, darüber zu berichten, ob und wie jene
Bundesländer, welche die Umsetzung von EU-Richtlinien
verhindern, zur Zahlung von Zwangsgeldern mit herangezogen werden
können, die die EU verhängt hat.
Anlass für diese Aufforderung hätten zwei gegen
Deutschland anhängige Zwangsgeldverfahren wegen der
Nichtbeachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes
gebildet. Die Höhe des Zwangsgeldes könne bis zu 792.000
Euro pro Tag der fortdauernden Vertragsverletzung betragen.
Länder: Bund muss Zwangsgeld zahlen
Die Länder seien der Auffassung, so die Regierung, dass der
Bund aufgrund seiner Außenvertretungskompetenz gegenüber
der EU und als Adressat der Sanktionsmaßnahme auch
innerstaatlich in vollem Umfang verpflichtet sei, das Zwangsgeld zu
bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall der
innerstaatlichen Umsetzung die Gesetzgebungsrechte der Länder
betroffen sind. Aus den Handlungs- und Mitwirkungspflichten der
Länder bei der fristgerechten Umsetzung von EU-Recht
könne unmittelbar keine Mitfinanzierungskompetenz
begründet werden, selbst wenn den Ländern der Grund
für die Verhängung des Zwangsgeldes zuzurechnen sei.
Dagegen meint der Bund, dass aus seiner
Außenvertretungskompetenz nicht abgeleitet werden könne,
dass er das Zwangsgeld allein aufbringen muss. Nach dem Grundgesetz
erfolge die Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und
Ländern nach der jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzverteilung
der staatlichen Ebenen. Sie hätten also jeweils
eigenverantwortlich die Kosten zu tragen, die sich aus ihren
Aufgaben ergeben. Dazu gehörten auch die durch ein
fehlerhaftes Verwaltungshandeln verursachten Mehrkosten. Wenn die
Umsetzung von EU-Recht in die Zuständigkeit der Länder
falle, treffe die Länder im Verhältnis zum Bund somit
auch die Finanzierungsverantwortung. Dies gelte vor allem für
die nicht fristgerechte oder mangelhafte Erfüllung von
Verpflichtungen, europäisches Recht umzusetzen. vom
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