Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2000 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 07/2000 >
Juli 07/2000
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Ungesetzliche Kinderarbeit vor allem im Gewerbe

(as) Im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im Baubereich gibt es viele der ermittelten Gesetzesverstöße gegen die Bestimmungen zur Kinderarbeit. Dies ist einer Unterrichtung (14/3500) der Bundesregierung zu entnehmen. In diesen Branchen mangele es an Unrechtsbewusstsein, heißt es weiter.

Die Regierung hat nach eigenen Worten nicht erwartet, auch im Baugewerbe häufiger verbotene Kinderarbeit festzustellen. Außerdem sei ermittelt worden, dass Kinder für sie zulässige Arbeiten in vielen Fällen außerhalb der erlaubten Arbeitszeiten (zum Beispiel nach 18 Uhr) erledigten. In den Augen der Exekutive gibt es aber dennoch keinen Anlass, die maßgebenden Bestimmungen zu ändern. Das grundsätzliche Verbot, Kinder im gewerblichen Bereich zu beschäftigen, sei "sachlich gerechtfertigt". Es diene zum Schutz der Kinder. Weiter erklärt die Regierung, es sei nicht sinnvoll, die Unterrichtspflicht der Gemeinden, die über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder berichten müssen, um die Bekanntgabe des Arbeitgebers zu erweitern. Ein solcher Schritt könne die Situation nur verbessern, wenn den Kommunen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte der Arbeitgeber des Kindes bekannt sei. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die Lohnsteuerkarte zum wiederholten Mal ausgestellt werde. Auch käme nicht in Betracht, das Mindestalter für Kinderarbeit abzusenken. Eine europäische Richtlinie zum Jugendarbeitsschutz verlange, Arbeit für Kinder unter 13 Jahren nicht zuzulassen.

Schließlich ist die Regierung der Meinung, der Erlass zum Kinderarbeitsschutz habe die Rechtslage transparenter gemacht. Dadurch sei es leichter möglich, zulässige Arbeiten von verbotenen abzugrenzen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0007/0007025c
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion