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05/2002
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KOMPROMISS IM VERMITTLUNGSAUSSCHUSS

Bundestag nimmt Einigungsvorschlag zur Förderung des Finanzmarktes an

(fi) Der Bundestag hat am 17. Mai den Vorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat (14/9096) zu dem am 22. März vom Bundestag beschlossenen Vierten Finanzmarktförderungsgesetz (14/8017, 14/8600,14/8601) angenommen. Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss am 26. April angerufen (14/8958).

Ziel des geänderten Finanzmarktförderungsgesetzes ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland und den Anlegerschutz zu verbessern. Darüber hinaus enthält es Vorkehrungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Der Vermittlungsausschuss war dem Wunsch des Bundesrates gefolgt, die im Gesetz vorgesehene Untersagungsmöglichkeit von "Leerverkäufen" zu streichen (Verkauf von Wertpapieren, die der Verkäufer noch nicht besitzt). Wegen des Sachzusammenhangs entfällt darüber hinaus auch die Regelung über die Meldepflicht von Leerverkäufen. Die Bankenaufsicht hätte durch die fehlende Möglichkeit zur Untersagung auch keine Eingriffsmöglichkeit bei getätigten Leergeschäften mehr. Auch beim Pfandbriefgesetz folgte der Vermittlungsausschuss dem Bundesrat. Das Pfandbriefgesetz wird an die Änderungen des Hypothekenbankgesetzes im Blick auf die Möglichkeiten, derivative Geschäfte (mit von traditionellen Wertpapieren abgeleiteten Finanzprodukten) vorzunehmen, angepasst. Dabei übernehmen die Kreditinstitute die Funktion des Treuhänders.

Das im Kreditwesengesetz neu geregelte Datenabrufsystem zur Bekämpfung des Terrorismus, der Geldwäsche und des Untergrundbankenwesens wird beibehalten. Die bei den Banken für den Abruf im Online-System bereitzuhaltenden Kontostammdaten werden auf das "zur Identifizierung und Zuordnung von Konten Unerlässliche" reduziert.

Deshalb sieht die vom Vermittlungsausschuss gefundene Neufassung vor, auf die Aufnahme des Geburtsorts des Kontoinhabers in diesen bankinternen Daten zu verzichten. Das Kreditinstitut muss demzufolge künftig neben der Kontonummer oder dem Depot, dem Tag der Errichtung und dem Tag der Auflösung vor allem den Namen und bei natürlichen Personen den Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie den Namen und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten erhalten.

Die Beschränkung des Geschäftsvolumens von Grundstücksbeleihungen durch Hypothekenbanken in Japan, Kanada und den USA wird vom bisher vorgesehenen Dreifachen des haftenden Eigenkapitals für die USA und Kanada auf das Fünffache angehoben. Das Geschäftsvolumen für Japan bleibt auf das Dreifache beschränkt.

Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesrat mit seiner Kritik an dem im Kreditwesengesetz neu vorgeschriebenen "Konten-Screening". Dabei werden die Banken zu einer permanenten und umfassenden "Rasterung" aller Kundendaten allein auf Grund von einer Abweichung vom bisherigen Normalverhalten verpflichtet, wie der Bundesrat schrieb.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0205/0205050a
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