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Repräsentant der Volksvertretung

Der Präsident "vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages" (§ 7 Abs. 1 GOBT). Der Bundestagspräsident ist im staatsrechtlichen und politischen Sinne der Repräsentant der Volksvertretung; er repräsentiert den Bundestag als die "symbolische und offizielle Personifizierung des Parlaments" in seiner "Gesamtheit" (BVerfGE 1, 115 f. (27, 152, 157)). Das öffentliche Ansehen des Präsidenten hängt natürlich von der Persönlichkeit des Amtsinhabers ab, aber auch davon, welches Gewicht der Volksvertretung im Gefüge der politischen Institutionen beigemessen wird. Immerhin konnte schon während der Amtszeit Konrad Adenauers der Anspruch durchgesetzt werden, dass der Bundestagspräsident protokollarisch (noch vor dem politisch mächtigen Bundeskanzler und dem Bundesratspräsidenten) an zweiter Stelle im Staat rangiert. An Bemühungen, die "Würde" dieses Amtes durch Zeremoniell und "repräsentative" Ausstattung ins öffentliche Bewusstsein zu heben, hat es sicher nicht gefehlt. Das derzeitige Zeremoniell bei den Plenarsitzungen wurde erst kurz nach dem Amtsantritt Eugen Gerstenmaiers eingeführt (1954). Seither ist es parlamentarischer Brauch, dass beim Eintritt des (amtierenden) Präsidenten nach einem Glockenschlag und Ankündigungsruf über Lautsprecher die Anwesenden sich erheben und stehen bleiben, bis der Präsident Platz genommen hat seit Beginn der 10. Wahlperiode (1983) allerdings nicht mehr nach der Unterbrechung einer Sitzung.
Der Präsident vereidigt im Namen des Bundestages den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Bundesminister (Art. 64 Abs. 2 GG). Als Vertreter des Bundestages ist er offizieller Adressat und Absender jeglichen Schriftverkehrs, unter anderem zwischen dem Bundestag einerseits und dem Bundesrat, der Bundesregierung bzw. den einzelnen Ressorts andererseits. Der gesamte, den Bundestag betreffende Schriftverkehr ist an den Präsidenten zu richten. Selbstverständlich bedient er sich zur Entgegennahme der Bundestagsverwaltung (Parlamentssekretariat, Präsidialbüro, Ausschussdienst des Petitionsausschusses). Er ist verpflichtet, die Beschlüsse des Bundestages auszufertigen bzw. zu vollziehen und weiterzuleiten. Der Präsident vertritt den Bundestag in allen Rechtsstreitigkeiten, wobei er die Anliegen des Bundestages "als Gesamtheit", nicht die Anliegen einer Mehrheit wahrnimmt (BVerfGE 1, 115 f.). In der Praxis werden in aller Regel Anwälte oder Staatsrechtslehrer als Prozessbevollmächtigte benannt.
Aus seiner Stellung als "Repräsentant" des Bundestages ergeben sich für den Präsidenten zahlreiche politische und gesellschaftliche Verpflichtungen. So leitet der Präsident (und auch die Vizepräsidenten) gelegentlich parlamentarische Delegationen auf Auslandsreisen; er empfängt seinerseits ausländische Parlamentariergruppen sowie in- und ausländische Delegationen und Besucher aus Politik, Kultur und Wirtschaft. Der Bundestagspräsident wird zu allen Staatsempfängen eingeladen und nimmt an zahlreichen Empfängen und Veranstaltungen gesellschaftlicher Gruppen teil, deren öffentliches Renommee die Anwesenheit des Präsidenten (oder Vizepräsidenten) fördern soll.
In Reden und Stellungnahmen die dem Anlass angemessenen Worte zu finden, auf Parteinahme zu verzichten und das politisch Verbindende zu betonen, ohne ins "Unverbindliche" abzugleiten, ist sicher nicht einfach und erfordert erhebliches Fingerspitzengefühl. Dies gilt besonders dann, wenn der Bundestagspräsident bei besonderen Anlässen (Gedenktage) als Sprecher des ganzen Hauses fungiert. Leitendes Interesse sollte bei allen Anlässen sein, die Bedeutung des Bundestages als zentraler politischer Institution bewusst zu machen und die Sensibilität für demokratische Entscheidungsprozesse und insbesondere den Schutz von (parlamentarischen) Minderheiten zu stärken.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/praesidium/praes/praes05
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