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Sperrklausel (5%-Hürde)

Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt eine 5%-Hürde für die Landeslisten von Parteien.

Bei der Verteilung der Sitze nach den Landeslisten werden nur solche Parteien berücksichtigt, die im gesamten Wahlgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Hat eine Partei weniger als diese 5% erhalten, dann zieht sie nicht in das Parlament ein. Nur ihre direkt gewählten Kandidaten werden Abgeordnete.
Für diese 5%-Hürde gibt es zwei Ausnahmen. Hat eine Partei 3 oder mehr Direktmandate errungen, dann wird sie bei der Verteilung der Sitze nach Landeslisten berücksichtigt. Außerdem gilt die 5%-Hürde nicht für Parteien von nationalen Minderheiten.

Hat eine Partei beispielsweise 4,4% der Zweitstimmen erhalten und keiner ihrer Bewerber in einem Wahlkreis ein Direktmandat errungen, dann erhält sie keinen Sitz im Bundestag.

Hat diese Partei 4,4% der Zweitstimmen und zwei Direktmandate erhalten, dann ziehen nur die zwei direkt gewählten Abgeordneten in das Parlament ein.

Haben dagegen Bewerber dieser Partei drei Wahlkreise gewonnen und die Partei insgesamt 4,4% der Zweitstimmen errungen, dann zieht die Partei mit knapp 30 Abgeordneten in den Bundestag ein (bei insgesamt 603 Abgeordneten).

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/s03
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