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15. Wahlperiode
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Rechtsgrundlagen zu Amt und Aufgaben


5.1  Rechtsgrundlagen zu Amt und Aufgaben des Wehrbeauftragten und zum Petitionsrecht der Soldaten
I.  Auszug aus dem Grundgesetz
II. Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
III. Auszug aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
IV. Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
5.2  Erlass Truppe und Wehrbeauftragter - Neufassung
 

5.1 Rechtsgrundlagen zu Amt und Aufgaben des Wehrbeauftragten und zum Petitionsrecht der Soldaten

I. Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863)

Artikel 17
Petitionsrecht

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17 a
Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 45 b
Wehrbeauftragter des Bundestages

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


II. Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes WBeauftrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), zuletzt geändert durch Art. 16 BwNeuAusG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013)

§ 1
Verfassungsrechtliche Stellung; Aufgaben

(1) Der Wehrbeauftragte nimmt seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr.

(2) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig. Eine Weisung kann nur erteilt werden, wenn der Verteidigungsausschuss den Vorgang nicht zum Gegenstand seiner eigenen Beratung macht. Der Wehrbeauftragte kann bei dem Verteidigungsausschuss um eine Weisung zur Prüfung bestimmter Vorgänge nachsuchen.

(3) Der Wehrbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung tätig, wenn ihm bei Wahrnehmung seines Rechts aus § 3 Nr. 4, durch Mitteilung von Mitgliedern des Bundestages, durch Eingaben nach § 7 oder auf andere Weise Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen. Ein Tätigwerden des Wehrbeauftragten nach Satz 1 unterbleibt, soweit der Verteidigungsausschuss den Vorgang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht hat.

§ 2
Berichtspflichten

(1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht).

(2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuss Einzelberichte vorlegen.

(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.

§ 3
Amtsbefugnisse

Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Befugnisse:
  1. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte können ihm nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der Bundesminister der Verteidigung selber oder sein ständiger Stellvertreter im Amt; er hat sie vor dem Verteidigungsausschuss zu vertreten. Auf Grund einer Weisung nach § 1 Abs. 2 und bei einer Eingabe, der eine Beschwer des Einsenders zugrunde liegt, ist der Wehrbeauftragte berechtigt, den Einsender sowie Zeugen und Sachverständige anzuhören. Diese werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), entschädigt.

  2. Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben.

  3. Er kann einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten.

  4. Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dieses Recht steht dem Wehrbeauftragten ausschließlich persönlich zu. Die Sätze 2 und 3 aus Nummer 1 finden entsprechende Anwendung.

  5. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung zusammenfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinargewalt in den Streitkräften und von den zuständigen Bundes- und Landesbehörden statistische Berichte über die Ausübung der Strafrechtspflege anfordern, soweit dadurch die Streitkräfte oder ihre Soldaten berührt werden.

  6. Er kann in Strafverfahren und disziplinargerichtlichen Verfahren den Verhandlungen der Gerichte beiwohnen, auch soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Er hat im gleichen Umfang wie der Anklagevertreter und der Vertreter der Einleitungsbehörde das Recht, die Akten einzusehen. Die Befugnis aus Satz 1 steht ihm auch in Antrags- und Beschwerdeverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten sowie in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit seinem Aufgabenbereich zusammenhängen, zu; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrensbeteiligter.

§ 4
Amtshilfe

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.

§ 5
Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuss können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.


§ 6
Anwesenheitspflicht

Der Bundestag und der Verteidigungsausschuss können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.

§ 7
Eingaberecht des Soldaten

Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

§ 8
Anonyme Eingaben

Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.

§ 9
Vertraulichkeit der Eingaben

Wird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Eingabe tätig, so steht es in seinem Ermessen, die Tatsache der Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntzugeben. Er soll von der Bekanntgabe absehen, wenn der Einsender es wünscht und der Erfüllung des Wunsches keine Rechtspflichten entgegenstehen.

§ 10
Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Wehrbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Wehrbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Bundestages im Einvernehmen mit dem Verteidigungsausschuss.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.


§ 11
(weggefallen)

§ 12
Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden

Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.

§ 13
Wahl des Wehrbeauftragten

Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuss, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt.

§ 14
Wählbarkeit; Amtsdauer; Verbot einer anderen Berufsausübung; Eid; Befreiung vom Wehrdienst

(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. (geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (BGBl. I S. 599))

(2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.

(5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines Amtes vom Wehrdienst befreit.


§ 15
Rechtsstellung des Wehrbeauftragten; Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Der Präsident des Bundestages ernennt den Gewählten.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidigung.

(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod
1. mit der Abberufung,
2. mit der Entlassung auf Verlangen.

(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidigungsausschusses seinen Präsidenten beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberufen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Präsident des Bundestages spricht die Entlassung aus.


§ 16
Sitz des Wehrbeauftragten; Leitender Beamter; Beschäftigte; Haushalt

(1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim Bundestag.

(2) Den Wehrbeauftragten unterstützt ein Leitender Beamter. Weitere Beschäftigte werden dem Wehrbeauftragten für die Erfüllung seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten beim Wehrbeauftragten sind Bundestagsbeamte nach § 176 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795, 842), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553). Der Wehrbeauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Beschäftigten.

(3) Die dem Wehrbeauftragten für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.


§ 17
Vertretung des Wehrbeauftragten

(1) Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Wehrbeauftragten mit Ausnahme des Rechts nach § 3 Nr. 4 bei Verhinderung und nach Beendigung des Amtsverhältnisses des Wehrbeauftragten bis zum Beginn des Amtsverhältnisses eines Nachfolgers wahr. § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ist der Wehrbeauftragte länger als drei Monate verhindert, sein Amt auszuüben, oder sind nach Beendigung des Amtsverhältnisses des Wehrbeauftragten mehr als drei Monate verstrichen, ohne dass das Amtsverhältnis eines Nachfolgers begonnen hat, so kann der Verteidigungsausschuss den Leitenden Beamten ermächtigen, das Recht aus § 3 Nr. 4 wahrzunehmen.


§ 18
Amtsbezüge; Versorgung

(1) Der Wehrbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1 Buchstaben a und b des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Amtsgehalt und der Ortszuschlag 75 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages eines Bundesministers betragen. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Im Übrigen werden § 11 Abs. 2 und 4 und die §§ 13 bis 20 und 21 a des Bundesministergesetzes entsprechend angewandt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit (§ 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes) eine fünfjährige Amtszeit tritt. Satz 1 gilt für einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, der zum Wehrbeauftragten ernannt worden ist, entsprechend mit der Maßgabe, dass für Soldaten auf Zeit bei Anwendung des § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt.

(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1979 (BGBl. I S. 618), der höchsten Reisekostenstufe und des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716), für die infolge der Ernennung und Beendigung des Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sind entsprechend anzuwenden.


§ 19
(weggefallen)

§ 20
(Inkrafttreten)

III. Auszug aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BGBl. I S. 3759)

§ 113
Wahl des Wehrbeauftragten

Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

§ 114
Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.


§ 115
Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist.

(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

IV. Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
  1. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Wehrbeauftragten von einer Petition, wenn sie einen Soldaten der Bundeswehr betrifft. Der Wehrbeauftragte teilt dem Petitionsausschuss mit, ob bei ihm in derselben Angelegenheit ein Vorgang entstanden ist und ob er tätig wird.

  2. Der Wehrbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss von einem Vorgang, wenn in derselben Angelegenheit erkennbar dem Petitionsausschuss eine Petition vorliegt.

  3. Sind der Petitionsausschuss und der Wehrbeauftragte sachgleich befasst, so wird der Vorgang grundsätzlich zunächst vom Wehrbeauftragten bearbeitet. Wird der Petitionsausschuss tätig, so teilt er dies dem Wehrbeauftragten mit. Der Wehrbeauftragte und der Petitionsausschuss unterrichten sich regelmäßig schriftlich von dem Fortgang der Bearbeitung und deren Ergebnis.

 

5.2 Erlass Truppe und Wehrbeauftragter
- Neufassung -

A.
Verfassungsrechtliche Stellung des Wehrbeauftragten

  1. Der Deutsche Bundestag beruft zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Inneren Führung den Wehrbeauftragten als sein Hilfsorgan bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle.

    Auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses des Bundestages kann der Wehrbeauftragte auch mit der Prüfung von Vorgängen beauftragt werden, die weder dem Schutz der Grundrechte noch der Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Inneren Führung dienen. Das Nähere bestimmt das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG) in der ab 24. Juni 1982 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677 und VMBl. S. 193).


B.
Aufgaben und Befugnisse
  1. Der Wehrbeauftragte wird tätig

    - auf Weisung des Deutschen Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge,

    - nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen.

  2. Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden Befugnisse:

    a) Er kann von allen mir unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte können nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

    b) Er kann den Einsender sowie Zeugen und Sachverständige anhören, wenn er auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig wird und bei Eingaben, denen eine Beschwer zugrunde liegt.

    c) Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung besuchen. Das Besuchsrecht ist dem Wehrbeauftragten persönlich vorbehalten. Dieses Recht steht nach Ermächtigung durch den Verteidigungsausschuss auch dem Leitenden Beamten zu. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

    d) Er kann auch nichtöffentlichen Verhandlungen der Strafgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Wehrdienstgerichte, die mit seinem Aufgabenbereich zusammenhängen, beiwohnen; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrensbeteiligter.

    e) Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Regelung der Angelegenheiten geben.

    f) Er kann einen Vorgang der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten.

    Mit Ausnahme des Besuchsrechts nach Nummer 3 Buchstabe c können die Befugnisse des Wehrbeauftragten auch von seinen Mitarbeitern wahrgenommen werden. Informationsbesuche der Mitarbeiter sind vorher anzumelden.

C.
Verfahrensregelung

  1. Wehrbeauftragtenangelegenheiten sind vordringlich zu bearbeiten. Bei längerer Dauer der Bearbeitung ist der Wehrbeauftragte in angemessenen Zeitabständen über den Stand der Angelegenheit durch die Dienststelle zu unterrichten, die die Stellungnahme abzugeben hat.

    Wenn im Zusammenhang mit einem Ersuchen des Wehrbeauftragten um Auskunft oder Akteneinsicht Zweifel bestehen, ob

    - der betreffende Sachverhalt auf eine Grundrechtsverletzung oder einen Verstoß gegen die Grundsätze der Inneren Führung schließen lässt oder ob eine Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses des Bundestages vorliegt,

    - zwingende Geheimhaltungsgründe dem Ersuchen entgegenstehen

    oder wenn im Zusammenhang mit einem Besuch des Wehrbeauftragten Zweifel bestehen, ob

    - zwingende Geheimhaltungsgründe dem Besuch entgegenstehen,

    - ist unverzüglich die Entscheidung des BMVg einzuholen. Der Wehrbeauftragte ist hierüber zu unterrichten.

  2. Für die Bearbeitung der vom Wehrbeauftragten übersandten Ersuchen gilt Folgendes:

    a) Wird vom Wehrbeauftragten ein Angehöriger der Bundeswehr persönlich angeschrieben, hat dieser selbst zu antworten.

    b) Wendet der Wehrbeauftragte sich an eine Dienststelle, so ist der Leiter der Dienststelle für die Beantwortung des Ersuchens verantwortlich; die abschließende Stellungnahme hat er selbst zu zeichnen. Die Untersuchungen führt der jeweils zuständige Disziplinarvorgesetzte durch. Festgestellte Mängel sind abzustellen.

    c) Werden übergeordnete Vorgesetzte zu einer Stellungnahme aufgefordert, so veranlassen sie die Überprüfung des Sachverhalts und übersenden deren Ergebnis zusammen mit der eigenen Stellungnahme an den Wehrbeauftragten.

    d) Kommandobehörden von Division an aufwärts und entsprechende Dienststellen legen dem BMVg bei Angelegenheiten von grundsätzlicher oder weit reichender Bedeutung ihre Stellungnahmen zusammen mit den entstandenen wesentlichen Vorgängen nach Abgang auf dem Dienstweg vor.

    e) e) Darüber hinaus sind dem BMVg alle von Dienststellen der Bundeswehr abgegebenen Stellungnahmen mit den entstandenen wesentlichen Vorgängen nach Abgang auf dem Dienstweg vorzulegen, wenn

    - der Angelegenheit politische oder öffentliche Bedeutung beizumessen ist oder

    - in der Sache ein disziplinargerichtliches Verfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet oder zu erwarten ist.

    f) Soweit Soldaten im Zusammenhang mit ihren Eingaben an den Wehrbeauftragten die behandelnden Ärzte oder ärztlichen Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden, bezieht sich dies im Zweifel ausschließlich auf deren Stellungnahmen unmittelbar gegenüber dem Wehrbeauftragten.
    Mehrausfertigungen dieser Stellungnahmen sowie diesen beigefügte Anlagen, die anderen Dienststellen - einschließlich des BMVg - auf dem Dienstweg vorzulegen sind, dürfen daher in der Regel keine Tatsachen oder Wertungen enthalten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
    Die an den Wehrbeauftragten gerichteten Stellungnahmen sind gegebenenfalls so abzufassen, dass die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Aussagen in einer besonderen Anlage zusammengefasst und nur dem Wehrbeauftragten unmittelbar mit dem Originalschreiben übersandt werden.

    g) Über Eingaben, deren Inhalt und entsprechende Stellungnahmen, haben alle Beteiligten auch untereinander die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 14 Soldatengesetz (VMBl 2001 S. 72) zu beachten, soweit es nicht die unmittelbare Bearbeitung der Eingabe betrifft. Den Vorgang zur Belehrung auszuwerten, ist erst nach Abschluss des Verfahrens zulässig. Die Namen der Beteiligten dürfen hierbei nicht bekannt gegeben werden.
    Das Verfahren ist in der Regel in diesem Zusammenhang als abgeschlossen zu betrachten, wenn zwei Monate nach Abgabe der Stellungnahme keine Rückäußerung des Wehrbeauftragten mehr eingeht. Teilt der Wehrbeauftragte den Abschluss des Verfahrens mit, so ist dies mit dem Ergebnis seiner Prüfung den beteiligten Dienststellen und den von der Eingabe betroffenen Personen bekannt zu geben.

    h) Eingaben, die der Wehrbeauftragte Dienststellen zur Stellungnahme übersendet, dürfen grundsätzlich nicht in Beschwerden nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) (im VMBl nicht veröffentlicht) umgedeutet werden, es sei denn, die Umdeutung entspricht einem ausdrücklichen Willen des Petenten.

  3. Macht der Wehrbeauftragte von seinem Anhörungsrecht (Nummer 3 Buchstabe b) Gebrauch, ist er dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Wehrbeauftragte belehrt Einsender, Sachverständige oder Zeugen über ihre Rechte bei der Anhörung; eine Aussagepflicht besteht nicht. Für die Anhörung ist, soweit erforderlich, Dienstbefreiung oder Sonderurlaub gemäß § 9 Soldatenurlaubsverordnung (SUV)(VMBl 19976 S. 286) i. V. m. Nummer 72 der Ausführungsbestimmungen zur SUV (ZDv 14/5 F 511) zu erteilen.

    Soweit über Gegenstände angehört werden soll, die der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, kann der Angehörte über Vorgänge bis zum Verschlussgrad VS-NfD aussagen. Bei Vorgängen mit höherem VS-Grad hat der Wehrbeauftragte die Aussagegenehmigung beim zuständigen Disziplinarvorgesetzten einzuholen.

    Kann der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Genehmigung nicht erteilen, holt er die Entscheidung seiner Vorgesetzten ein. Die Genehmigung zu versagen, bleibt dem BMVg vorbehalten.

    Die angehörten Personen werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756, im VMBl nicht veröffentlicht), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953 und 1980, S. 137), entschädigt. Zeugen haben binnen drei Monaten nach der Anhörung, Sachverständige innerhalb der vom Wehrbeauftragten gesetzten Frist die Entschädigung bei dem Wehrbeauftragten zu beantragen.

  4. Ist der Sachverhalt einer Eingabe an den Wehrbeauftragten gleichzeitig Gegenstand einer Beschwerde nach der WBO oder Wehrdisziplinarordnung (WDO) VMBl 1973 S. 7), dann gilt:

    a) Hat ein Soldat Beschwerde nach der WBO einschließlich der Disziplinarbeschwerde nach § 38 WDO eingelegt und richtet er eine Eingabe in gleicher Angelegenheit an den Wehrbeauftragten, so ist der Wehrbeauftragte über Sachstand und Fortgang der Beschwerdesache zu unterrichten. Eine Mehrfertigung der Entscheidung ist ihm unverzüglich zuzuleiten. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie die Unanfechtbarkeit sind gesondert mitzuteilen.

    b) Bezieht sich die Eingabe des Soldaten an den Wehrbeauftragten auch auf Angelegenheiten, die der Soldat nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hat, ist bezüglich dieses Teils der Eingabe wie bei sonstigen Eingaben zu verfahren.

    c) Werden aufgrund einer Eingabe an den Wehrbeauftragten disziplinare Ermittlungen aufgenommen, so ist der Wehrbeauftragte hiervon zu unterrichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist ihm die getroffene Entscheidung mitzuteilen. In einem disziplinargerichtlichen Verfahren sind auch wesentliche Zwischenentscheidungen mitzuteilen.

  5. Für die Bearbeitung von Vorgängen, die der Wehrbeauftragte Dienststellen der Bundeswehr zur Regelung in eigener Zuständigkeit übersendet, gilt folgendes:

    a) Richtet sich der Vorgang gegen einen Soldaten, ist er dessen nächstem Disziplinarvorgesetzten zuzuleiten. Sonstige Vorgänge sind der Stelle zuzuleiten, die den Gegenstand des Vorgangs zu beurteilen hat.

    b) Die zu Buchstabe a) bezeichnete Stelle hat dem Einsender auf dem Dienstweg einen Bescheid zu erteilen, der auch mündlich durch dessen Disziplinarvorgesetzten eröffnet werden kann. Der Wehrbeauftragte ist über die abschließende Behandlung der Angelegenheit in Kenntnis zu setzen.

    c) Durch eine Eingabe an den Wehrbeauftragten werden die Rechtsbehelfe nach der WBO und der WDO nicht ersetzt. Selbst wenn eine Eingabe an den Wehrbeauftragten als Beschwerde oder als Antrag nach der WBO oder der WDO anzusehen ist, werden die dort festgelegten Fristen nur dann gewahrt, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist bei der für die Entgegennahme der Beschwerde oder des Antrags zuständigen Stelle eingeht.

  6. Truppenbesuche des Wehrbeauftragten aus besonderem Anlass (z. B. in Zusammenhang mit besonderen Vorkommnissen oder mehreren gleichlautenden oder ähnlichen Eingaben im Bereich desselben Truppenteils) sind mir fernmündlich nach folgendem Muster zu melden:

    Anschrift:
    BMVg - Fü S I 3 - nachrichtlich:
    Führungsstab der betreffenden Teilstreitkraft bzw. OrgBereich
    (Fü H I 3, Fü L I 3, Fü M I 1, InSan II 3, Fü SKB I 3)
    Betr.: Truppenbesuch des Wehrbeauftragten aus besonderem Anlass
    - Zeitpunkt,
    - Truppenteil,
    - Standort und Unterkunft,
    - Anlass.


D. Unterrichtung der Soldaten

  1. Alle Soldaten sind über die Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten zu Beginn der Grundausbildung und erneut nach Versetzung in die Stammeinheit zu unterrichten. Dabei ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

    a) Jeder Soldat hat das Recht, sich unmittelbar, ohne Einhaltung des Dienstweges, mit Eingaben an den Wehrbeauftragten zu wenden.

    Die Anschrift des Wehrbeauftragten lautet:

    Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
    Platz der Republik 1,
    11011 Berlin.

    Die Anschrift ist gemäß ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" Nummer 230 durch Aushang an der Informationstafel in der Einheit/Dienststelle bekannt zu geben.

    b) Soldaten können sich nur einzeln an den Wehrbeauftragten wenden.

    c) Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet (§ 8 WBeauftrG).

    d) Wendet sich ein Soldat vor Abfassung seiner Eingabe an seinen Disziplinarvorgesetzten, ist ihm Rat und Hilfe zu gewähren. Es ist ein Dienstvergehen und zugleich eine Straftat nach § 35 Wehrstrafgesetz, wenn Vorgesetzte durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise Untergebene davon abhalten, Eingaben an den Wehrbeauftragten zu richten oder Eingaben unterdrücken. Auch der Versuch ist strafbar und kann im Übrigen als Dienstvergehen geahndet werden.

    e) Der Soldat darf keine Nachteile erleiden, weil er sich mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten gewandt hat. Enthält die Eingabe Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten, z. B. Beleidigungen oder Verleumdungen, kann dies als Dienstvergehen disziplinar geahndet oder strafgerichtlich verfolgt werden (vgl. ZDv 14/3 B 127).

    f) Unterlagen, die höher als VS-NfD eingestuft sind, dürfen Eingaben an den Wehrbeauftragten nicht beigefügt werden. Tatsachen, die einem höheren Geheimhaltungsgrad als VS-NfD unterliegen, dürfen in Eingaben an den Wehrbeauftragten nicht enthalten sein. Erscheint die Mitteilung solcher Umstände aus der Sicht des Petenten erforderlich, kann der Soldat den Wehrbeauftragten hierauf hinweisen.

E. Schlussbemerkungen

  1. Von allen Vorgesetzten wird erwartet, vertrauensvoll mit dem Wehrbeauftragten zusammenarbeiten und ihm damit die Möglichkeit geben, sich schnell und gründlich zu unterrichten.
    Verständnis des Soldaten für unsere Staats- und Rechtsordnung, Vertrauen zur Demokratie, aber auch zur Bundeswehr können damit wesentlich gefördert werden.

  2. Alle Disziplinarvorgesetzten sind aufgefordert, Erfahrungen auf dem Dienstweg an BMVg - Fü S I 3 - zu melden.

  3. Der Erlass "Truppe und Wehrbeauftragter" in der Fassung VMBl 1984 S. 59 wird aufgehoben.

    BMVg, 23. Mai 2001.
    Fü S I 3 - Az. 39-20-00

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/30_145ges
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