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120/2001
Stand: 03.05.2001
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Darbietungen von Solokünstlern nicht von der Umsatzsteuer befreien

/Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf, Darbietungen von Solokünstlern von der Umsatzsteuer zu befreien. Darauf verweist sie in ihrer Antwort ( 14/5935) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/5878) zur Umsatzbesteuerung von Kabarettisten. Eine Steuerbefreiung für die Leistungen von Solokünstlern sei nicht möglich, da dem deutschen Recht ein Solokünstler als "öffentliche Einrichtung" unbekannt sei. Die Regierung verweist auf eine EU-Regelung, wonach die Mitgliedstaaten bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von öffentlichen oder anderen anerkannten Einrichtungen erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreien können. Der deutsche Gesetzgeber habe entschieden, nur die kulturellen Leistungen von Orchestern, Kammermusikensembles und Chören von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden sowie vergleichbare Einrichtungen zu begünstigen. Wie es in der Antwort weiter heißt, hat die Regierung keine Kenntnisse darüber, inwieweit einzelne örtliche Finanzämter derzeit von Kabarettisten eine Nachzahlung von Umsatzsteuern fordern. Sollte dies im Einzelfall zu "unbilligen Ergebnissen" führen, bestehe die Möglichkeit einer Abmilderung der Besteuerungslast oder eines Steuererlasses, so die Regierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_120/02
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