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147/2001
Stand: 29.05.2001
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Voraussetzungen für zweistufigen Aufbau der Finanzbehörden schaffen

/Finanzen/Gesetzentwürfe

Berlin: (hib/VOM) Eine Grundgesetzänderung soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass ein zweistufiger Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden ermöglicht wird. In einem Gesetzentwurf ( 14/6144) schlägt die Bundesregierung eine entsprechende Änderung des Artikels 108 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes vor. In der derzeitigen Fassung des Grundgesetzartikels sei die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden in der Finanzverwaltung geregelt. Die Auffassung, dass aus Artikel 108 ein dreistufiger Behördenaufbau vorgeschrieben sei, entspreche dem Grundsatz, wonach ausdrücklich in der Verfassung erwähnte Institutionen in der Regel als "von der Verfassung garantiert" angesehen würden. Für die abweichende Interpretation, nach welcher der Artikel 108 lediglich Maßgaben für die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden enthalte, wenn solche Mittelbehörden bestehen, gebe es in der Entstehungsgeschichte der Norm keine hinreichenden Anhaltspunkte. Daher sei die Grundgesetzänderung erforderlich. Die aus dem bisherigen Wortlaut abgeleitete Vorgabe, dass Mittelbehörden vorzusehen seien, soll entfallen. Die gewonnene Flexibilität im Verwaltungsaufbau eröffne kleineren Ländern "Optimierungsmöglichkeiten" bei ihren Aufgaben, so die Regierung.

Der Bundesrat vermisst in seiner Stellungnahme eine tragfähige Begründung dafür, dass bei Leitern von Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung das "Einvernehmen" mit der Bundesregierung herzustellen sei. Er will diesen Begriff durch das "Benehmen" ersetzen. Dagegen hält die Regierung in ihrer Gegenäußerung am "Einvernehmen" fest. Die Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, deren Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zustehen, im Auftrag des Bundes. Der Einfluss des Bundes sichere eine einheitliche Verwaltungspraxis und wahre seine Interessen in der Steuerverwaltung. Diesem Ziel diene auch die mit dem "Einvernehmen" verbundene personelle Einwirkungsmöglichkeit des Bundes.

Um diese verfassungsrechtlichen Änderungen umsetzen zu können, hat die Regierung einen Entwurf zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze ( 14/6140) vorgelegt. Er enthält eine Öffnungsklausel, die den Ländern und dem Bund den Verzicht auf die Mittelbehörde ermöglicht. Darüber hinaus sind statusrechtliche Folgeregelungen für jene Oberfinanzpräsidenten vorgesehen, aus deren Bezirken sich der Bund oder das Land oder beide zurückgezogen haben. Ferner soll das Finanzverwaltungsgesetz an den Stand der Automation in der Steuerverwaltung angepasst und um systemfremde Regelungen bereinigt werden. Der Bundesrat bringt dazu in seiner Stellungnahme eine Reihe von Einwänden vor. Unter anderem sollen Rechenzentren, die in Besteuerungsverfahren tätig werden, per Gesetz zur Finanzbehörde erklärt werden. Darüber hinaus sollen neben der Zollverwaltung und dem Bundesgrenzschutz auch die Landespolizei im grenznahen Raum den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr überwachen können. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Regierung das Anliegen der Länder ab, Rechenzentren zu Finanzbehörden zu erklären. Die Wahrnehmung von Steuerverwaltungsaufgaben durch Organisationsformen "mittelbarer Staatsverwaltungen" sei nicht zulässig. Sie weist auch den Vorschlag zurück, die Landespolizei mit Aufgaben der Zollverwaltung zu betrauen. Bargeldkontrollen durch Polizeibeamte der Länder widersprächen der grundgesetzlichen Konzeption über die Verteilung der Verwaltungsaufgaben auf Bund und Länder, heißt es zur Begründung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_147/03
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