ANHÖRUNG IM RECHTSAUSSCHUSS Überweisungsgesetz schwächt Bankkunden(re) Am 27. Januar haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen erlassen (Überweisungsrichtlinie). Diese ist bis zum Ablauf des 14. August 1999 in deutsches Recht umzusetzen, das ihr bisher nicht entspricht. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Entwurf eines Überweisungsgesetzes (14/745;14/1067) vorgelegt. Der Rechtsausschuß hat sich mit dieser Angelegenheit in einer öffentlichen Anhörung am 23. Juni 1999 befaßt. Gemäß Überweisungsrichtlinie sollen vier immer wieder auftretende Streitpunkte bei der Ausführung von Überweisungen geregelt werden. Das betrifft erstens die Information des Kunden über die Dauer, die Entgelte und die sonstigen Kosten von Überweisungen sowie zweitens die fristgerechte Ausführung von Überweisungen. Drittens wird die Frage der "ungekürzten Ausführung" von Überweisungen und viertens die "kostenlose Gutbringung" fehlgeschlagener Überweisungen (sogenannte MoneybackGarantie) geregelt. Experten: "Anlaß zur Sorge"Das Überweisungsgesetz der Bundesregierung gebe der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände "Anlaß zur Sorge". Das erklärte der zuständige Vertreter Manfred Westphal. Einige Regelungen seien nicht "zugunsten des Kunden geregelt". Diese Ansicht teilte auch Prof. Dr. Udo Reifner vom Institiut für Finanzdienstleistungen. Er erklärte, der Kunde sollte eine "starke Stellung haben". Die jedoch bekomme er mit diesem Gesetzentwurf nicht. Die Rechte der Verbraucher würden bei der Überweisung eingeschränkt, in dem man das traditionelle Weisungsrecht des Kontoinhabers gegenüber der Bank auf ein Antragsrecht reduziere. Diese Regelung wurde auch von den anderen Sachverständigen als problematisch im Sinne des Kundenschutzes bewertet. Klare Übereinstimmung herrschte zwischen den Experten hinsichtlich der Notwendigkeit einer Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union bis zum 14. August. Begrüßt wurde auch, daß die Bundesregierung bei dieser Umsetzung die Gelegenheit für eine gesetzliche Regelung des gesamten deutschen Überweisungsrechtes genutzt habe, so Prof. Dr. Peter Bydlinski vom Institut für Bankrecht und Bankwirtschaft an der Universität Rostock. Es würde nach Auffassung der Sachverständigen jedoch ausreichen, wenn fristgerecht zum 14. August zunächst die Regelungen für EUÜberweisungen in Kraft treten würden. Daran zeitlich anschließend ließen sich ohne Zeitdruck die Regelungen zum Inlands und Drittstaatenzahlungsverkehr und zur umfassenden Kodifizierung des Girokontovertrages auf den Weg bringen. Harmonisierung notwendigFür die Bayerische Handelsbank verwies Dr. Dietrich Keymer auf die strukturellen Unterschiede zwischen dem grenzüberschreitenden und dem inländischen Zahlungsverkehr. Es handele sich dabei um die nationalen Meldevorschriften, das Fehlen eines europaeinheitlichen Datenformates und das Fehlen eines europaeinheitlichen Bankcodes. Hier müsse man zu einer Harmonisierung gelangen. Die Vertreter des Zentralen Kreditausschusses wiesen darauf hin, das Überweisungsgesetz dürfe keine "Inländerdiskriminierung" zur Folge haben, indem über die EUÜberweisungsrichtlinie hinausgehende Vorgaben für den Überweisungsverkehr geschaffen werden. Auch sollten in der Kreditwirtschaft schon bestehende außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren "nicht durch eine Überformalisierung sowie Bürokratisierung in Frage gestellt werden". Abweichend von der bisherigen Rechtslage müßten die Kreditinstitute nach dem Entwurf unter anderem eine Garantiehaftung für die Nicht und Teilausführung von Überweisungen sowie bei Verspätungen übernehmen. Die Verpflichtung der Kreditinstitute, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zu unterhalten, hielten die Experten für "überzogen". Die Bundesbank als geeignete Stelle zur Schlichtung bei außergerichtlichen Verfahren zu benennen, wurde von den Experten befürwortet. |