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Pressemitteilung

20.11.2000

11 Jahre UN-Kinderrechtskonvention
Kinderkommssion fordert Rücknahme von Vorbehalten

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die UN-Kinderrechtskonvention, wird am 20. November 2000 elf Jahre alt. In der Bundesrepublik ist der Vertrag am 5. April 1992 in Kraft getreten. Die Rechte der Kinder sind darin umfassend und mit weltweitem Geltungsanspruch verankert. Die Kinderkonvention garantiert einen Mindeststandard bei Versorgung, Schutz und Partizipation. Mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat sich Deutschland wie die übrigen Vertragsstaaten verpflichtet, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen.

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages betrachtet es als wichtige Aufgabe, die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in ihrer Themenvielfalt verstärkt ins Blickfeld der parlamentarischen Arbeit zu rücken. Sie setzt sich dafür ein, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihr geltend gemachte Vorbehalte aufgibt bzw. Interpretationserklärungen zurücknimmt. Die Kommission teilt die Auffassung der Sachverständigenkommission, die den 10. Kinder- und Jugendbericht verfasst hat, dass die Vorbehalte zum Familienrecht und zur Behandlung von Jugendlichen im Strafverfahren aus inhaltlichen und rechtspolitischen Gründen sowie mit Blick auf das völkerrechtliche Ansehen Deutschlands so schnell wie möglich zurückgenommen werden sollten. Diese Vorbehalte sind nicht nur angesichts des national geltenden Rechts überflüssig, sie senden international das falsche Signal aus: Staaten, die ihrerseits viel weitergehende Vorbehalte gegen die UN-Kinderrechtskonvention eingelegt haben, können derzeit immer noch darauf verweisen, selbst ein Staat wie Deutschland mache sich die Konvention in diesen Fragen nicht vorbehaltslos zu eigen. Lediglich über eine Rücknahme des ausländerrechtlichen Vorbehalts besteht in der Kinderkommission bisher kein Einvernehmen.

Nach Auffassung der Kinderkommission wäre es zur Stärkung der Kinderrechte darüber hinaus sinnvoll, ein Recht der Kinder auf Förderung ihrer Entwicklung verfassungsrechtlich (Artikel 6 GG) zu verankern. Bisher sind nur die Eltern explizit im Grundgesetz genannt. Es ist ihr Recht und die "zuvörderst ihnen obliegende Pflicht", ihre Kinder zu erziehen. Kinder sind aber nicht nur Objekt der Erziehungsverantwortung ihrer Eltern, sondern auch Rechtssubjekte mit einem eigenen Grundrecht auf Erziehung und Förderung ihrer Entwicklung. Ein solcher Verfassungsgrundsatz könnte in der Öffentlichkeit das Bewusstsein dafür stärken, dass Kinder angemessene Bedingungen für ihr Aufwachsen brauchen. Dies ist notwendig, weil Kinder besonders schwache und schutzwürdige Mitglieder der Gesellschaft sind, die weder wählen noch in anderer Weise ihre berechtigten Interessen selbst vertreten können.

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv14/a13/a13_kk/kk_p_25
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