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Aufgaben der Ausschüsse

Die Ausschüsse des Bundestages sind Organe des ganzen Parlaments. Ihre Zusammensetzung regelt sich deshalb nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen, die sich ihrerseits darüber verständigen, wieviele Ausschüsse eingesetzt werden, welche Aufgabengebiete sie erhalten und wieviele Mitglieder sie zählen sollen.

Von der Verfassung vorgeschrieben ist die Einsetzung des Auswärtigen Ausschusses, des EU-Ausschusses, des Verteidigungs- und des Petitionsausschusses.

Die Verhandlungen des Bundestages werden in den Ausschüssen vorbereitet. Die Beratungen werden von federführenden und mitberatenden Ausschüssen durchgeführt.
Die Geschäftsordnung sieht vor, daß die Ausschüsse "zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet" sind.
Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder 5% der Mitglieder des Bundestages verlangen, daß der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratung erstattet. Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen, sollen die beteiligten Ausschüsse mit dem Federführenden eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme vereinbaren.

In den Ausschüssen kommen die Experten der Fraktionen und Gruppen zusammen.
Die Arbeitsbereiche der Ausschüsse entsprechen dabei der Aufgabenverteilung der Bundesministerien, was den Grundsatz der parlamentarischen Kontrolle der Regierungstätigkeit verdeutlicht.

Grundsätzlich finden die Beratungen der Ausschüsse des Bundestages nicht öffentlich statt. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand die Öffentlichkeit zuzulassen.

In den Ausschüssen werden, im Beisein der Regierungs- und der Bundesratsvertreter Gesetzentwürfe untersucht und die Gegensätze zwischen Regierung und Opposition, soweit möglich, ausgeglichen.

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/aufgaben
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