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16. Wahlperiode
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Petitionsausschuss
Einführung in das Petitionsrecht

Eine wesentliche Funktion der unser heutiges Staatswesen charakterisierenden parlamentarischen Demokratie ist es, durch ihre Organe und Institutionen den Bürgerinnen und Bürgern zu Recht zu verhelfen, Unrecht zu verhindern, beziehungsweise bestehendes zu beseitigen. Mit den Herrschaftsformen, die der Demokratie vorausgingen, hat sie nahezu nichts gemein. An die Stelle der auf Gottesgnadentum gegründeten Macht der Kaiser und Könige trat der aus regelmäßig wiederkehrenden, freien Wahlen hervorgehende Volkssouverän, das Parlament. Urteile der Rechtsprechung ergehen nicht im Namen eines Herrschers, sondern "im Namen des Volkes". Früher willkürlich gewährte Rechte werden seit nunmehr 50 Jahren verfassungsmäßig garantiert. Wer in einem demokratischen Rechtsstaat Verantwortung trägt, ist der Kontrolle durch andere Staatsorgane unterworfen. Die drei Staatsgewalten Parlament (Legislative), Regierung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) bilden den Dreiklang, der den Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland die Wahrung ihrer Rechte sichert. Als eines der altüberlieferten klassischen Grundrechte kommt dem Petitionsrecht die Bedeutung zu, den Bürgerinnen und Bürgern außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einen weitgehend form- und kostenlosen Rechtsbehelf an die Hand zu geben.

Wie entwickelte sich das Petitionsrecht in Deutschland?

Schon zur Zeit der Stände-Versammlungen (noch vor der französischen Revolution im Jahre 1789) begann sich in Deutschland das Recht herauszubilden, den Bürgerinnen und Bürgern einzeln oder in Gruppen die Möglichkeit zu eröffnen, sich direkt an Volksvertreter zu wenden.

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a02/grundsaetze/petitionsrecht_einfuehrung
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