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125/1999
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PDS PLÄDIERT FÜR EINE �uml;OLKSGESETZGEBUNG�uml;(GESETZENTWURF)

Bonn: (hib) in- Die PDS plädiert für die Einführung eines dreistufigen Verfahrens der "Volksgesetzgebung". In einem Gesetzentwurf ( 14/1129) heißt es, nachdem Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nun in allen Bundesländern eingeführt seien und von den Bürgern in Anspruch genommen würden, müsse die Volksgesetzgebung auch auf Bundesebene ermöglicht werden. Diese neuen Instrumente führten dort, wo sie genutzt werden, zu höherer Verantwortlichkeit der repräsentativ-demokratischen Institutionen und stärkten das demokratische System. Das bestehende parlamentarische System gewährleiste weder eine befriedigende Beteiligung der Abgeordneten an wichtigen parlamentarischen Entscheidungen noch könne es sicherstellen, daß die Interessen und der Wille der Bürger in der Gesetzgebung ausreichend zum Tagen kommen. In Interesse der Demokratie sei es deshalb an der Zeit, die repräsentative Demokratie durch direktdemokratische Elemente zu ergänzen und zu stärken, betont die Fraktion.

Die PDS will unter anderem den Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes so ändern, daß die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen "sowie durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" ausgeübt wird. Nach Artikel 76 sollten Gesetzesvorlagen im Bundestag auch "durch Volksinitiative und durch Volksbegehren" eingebracht werden können. Nach Artikel 79 sollte bei einem Volksentscheid über ein verfassungsänderndes Gesetz die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich sein, wobei mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben sollten. Der Gesetzentwurf enthält neben der Änderung und Ergänzung des Grundgesetzes ein "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid", durch das Wahlberechtigte das Recht erhalten sollten, selbst eine Volksinitiative in den Bundestag einzubringen, die mindestens 100.000 Wahlberechtigten unterzeichnet haben sollten. Wird sie vom Bundestag abgelehnt, sollte die Volksinitiative das Recht erhalten, ein Volksbegehren in die Wege zu leiten. Die dem Volk vorzulegende Frage sollte dabei mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können. Ein Volksbegehren wäre nach dem Entwurf zustandegekommen, wenn mindestens eine Million Wahlberechtigte innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Die dritte Stufe, der Volksentscheid, sollte möglich sein, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Monaten dem Volksbegehren entsprochen hat.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9912502
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