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125/1999
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EISENBAHNERWOHNUNGEN AN MIETER VERKAUFEN (ANTWORT)

Bonn: (hib) vb- Das Konzept der Bundesregierung für den Verkauf von 114.000 Eisenbahnerwohnungen aus dem Bundeseisenbahnvermögen gibt dem Verkauf an Mieter der Vorrang vor Verkäufen an Dritte. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1142) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/1054) fest. Welche Quoten beim Verkauf an die Mieter erreicht werden können, hänge sowohl bei dem von der Bundesregierung unterstützen Konzept als auch bei dem Alternativ-Konzept der Eisenbahner-Wohnungsgesellschaft von der Kaufbereitschaft der Mieter ab. Das Alternativkonzept sieht nach Angaben der PDS vor, mindestens die Hälfte der Wohnungen im Bundeseisenbahnvermögen zu halten. Nach Mitteilung der Regierung werden die mit dem Alternativ-Konzept möglichen Einnahmen von 3 Milliarden DM nicht ausreichen, um den Haushaltsbedarf des Bundeseisenbahnvermögens zu decken. Das Konzept gehe davon aus, daß die an das Bundeseisenbahnvermögen auszuschüttenden 3 Milliarden DM vollständig auf dem Kreditweg finanziert werden. Für diese Kredite müßte letztlich der Bund bürgen, so die Regierung. Sollte die Refinanzierung der Kredite vor allem durch den Verkauf an die Mieter nicht schnell und umfassend genug vorangehen, wäre die Liquidität der Eisenbahnwohnungsgesellschaften gefährdet und der Bund müßte die finanziellen Risiken tragen.

In den Verhandlungen mit dem Bieterkonsortium, dem landeseigene und private Wohnungsgesellschaften angehören, habe eine vorbildliche soziale Absicherung "der Mieter und Mitarbeiter der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften erreicht werden können. Vor allem sei sichergestellt worden, daß die Existenz der betrieblichen Sozialeinrichtung für die Eisenbahner künftig dauerhaft festgeschrieben sei. Die für Mieter und Mitarbeiter der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften ausgehandelten Konditionen seien beispielhaft. Bei einem Verkauf der Geschäftsanteile an ein privates Bieterkonsortium werde die Fortführung der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als Sozialeinrichtung ausreichend vertraglich festgeschrieben, so daß eine Einflußnahme darauf künftig möglich sei, heißt es in der Antwort.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9912505
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