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140/2000
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AUSGABEN FÜR GERICHTSVOLLZIEHER SOLLEN STEIGEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/VOM-re) Für die Wirtschaft und für Privatpersonen sollen die Ausgaben für die Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers um 10 bis 15 Prozent steigen.

Dies ist die Konsequenz eines Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts, den die Bundesregierung jetzt vorgelegt hat ( 14/3432).

Das Gerichtsvollzieherkostenrecht soll wesentlich vereinfacht und die Kostendeckungsquote der Länder verbessert werden.

Für die Länder seien Mehreinnahmen zwischen 50 und 60 Millionen DM zu erwarten, während für die Kommunen nur in einigen Ländern Mehrausgaben in Höhe von 10 bis 15 Prozent ihrer bisherigen Ausgaben für die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern entstünden.

In den meisten Ländern müssten die Kommunen keine Gebühren für Gerichtsvollzieher bezahlen, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz soll das geltende Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher ablösen.

Darin sollen vor allem die Kostentatbestände in einem Verzeichnis übersichtlich dargestellt und die derzeit geltenden Wertgebühren durch Festgebühren ersetzt werden.

Weitere Schwerpunkte des Entwurfs sind der Wegfall nicht mehr benötigter Gebührentatbestände, der Ersatz von Auslagentatbeständen durch eine Auslagenpauschale, eine stärkere Pauschalierung der Gebühren verbunden mit einer nur noch eingeschränkten Erhebung von Zeitzuschlägen und der Wegfall aller Verordnungsermächtigungen für das Bundesjustizministerium und die Landesregierungen.

Teuerer werden soll die erfolgreiche Pfändung bei Gegenstandswerten bis 2.000 DM. Bei einem Gegenstandswert von mehr als 2.000 DM bis 3.000 DM entspreche die Festgebühr dem geltenden Recht.

Bei höheren Werten werde die Gebühr niedriger. Die absolute Höhe der Gebühren (29,34 DM für die erfolgreiche und 19,56 DM für die nicht erledigte Pfändung) ließen diese Verschiebung vertretbar erscheinen, so die Bundesregierung.



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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0014002
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