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168/2000
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Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / Rechtsausschuss

AUSBILDUNG IN DER ALTENPFLEGE BUNDESEINHEITLICH REGELN

Berlin: (hib/MAR/BOB-fa) Der Familienausschuss hat am Mittwochvormittag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz, 14/1578) in geänderter Fassung gebilligt.

Der Beschluss fiel mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und F.D.P. gegen die Stimmen von CDU/CSU und PDS bei einer Enthaltung aus der CDU/CSU-Fraktion.

Das Gesetz, das die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Berufen in der Altenpflege regelt, soll bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherstellen, das Berufsbild attraktiver gestalten und dem Beruf ein klares Profil geben.

Aufgabe der Altenpflegerinnen und Altenpfleger ist es dem zufolge, älteren Menschen zu helfen, die körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu fördern, zu erhalten und wiederzuerlangen.

Der Gesetzentwurf schreibt eine grundsätzlich dreijährige Ausbildung vor, die aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung besteht.

Er beinhaltet eine Festlegung der Ausbildungsziele, eine Regelung der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung und einen Anspruch der Auszubildenden auf Vergütung.

Daneben sind Rahmenregelungen für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer sowie ein Schutz aller genannten Berufsbezeichnungen vorgesehen.

Auf Initiative von SPD und Bündnis 90/Die Grünen beschloss der Familienausschuss Regelungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung dahingehend zu konkretisieren, dass diese Ausbildung verpflichtend in Altenpflegeheimen und ambulanten Diensten erfolgen muss.

Als Träger der praktischen Ausbildung sollen das Altenpflegeheim oder der ambulante Dienst den Ausbildungsvertrag schließen, die Ausbildungsvergütung zahlen und für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich sein.

Bei den Zugangsvoraussetzungen soll das Alter von 17 Jahren entfallen, Verkürzungstatbestände im wesentlichen auf einschlägige Berufserfahrungen begrenzt werden.

Weiter ist vorgesehen, das Verfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung verwaltungsmäßig zu vereinfachen.

Daneben sollen in das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz "Experimentierklauseln" aufgenommen werden, um zur Erprobung integrierter Ausbildungsmodelle zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe die Möglichkeit zu eröffnen, von bestimmten Gesetzesvorschriften abweichen zu können.

Von Seiten der SPD wie von Bündnis 90/Die Grünen wurde die Notwendigkeit einer hochqualifizierten Behandlung und Pflege betont.

Das Gesetz schaffe die Möglichkeit für eine so gute Ausbildung, dass den Bedürfnissen der alten Menschen Genüge getan werde.

Nach Ansicht der CDU/CSU reicht eine bundeseinheitliche Altenpflege allein nicht aus. Es gehe auch um die Qualität des Gesetzes.

Der vorgelegte Änderungsantrag habe zwar einiges verbessert, reiche aber nicht aus, um ein Altenpflegegesetz zu schaffen, das eine zeitgemäße, qualitativ angemessene und anspruchsvolle Altenpflege ermögliche.

Die F.D.P. unterstützte den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung, weil aus ihrer Sicht damit der Beruf für die Jugend attraktiver gemacht und den Bedürfnissen älterer Bürger Rechnung getragen wird.

Wie schon zuvor die Union sprach die PDS der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich ab, da es sich bei den Berufen der Altenpflege um sozialpflegerische Berufe handle, die in die Kulturhoheit der Länder fielen.

Auch im Rechtsausschuss bestritt am Mittwochvormittag die bayerische Staatsregierung, dass der Bund über die notwendige Gesetzgebungskompetenz verfüge, ein Gesetz über die Berufe der Altenpflege zu verabschieden.

Da mit der von der Bundesregierung initiierten Vorlage überwiegend die Regelung sozialpflegerischer Tätigkeiten beabsichtigt sei, dem gegenüber aber kaum Heilberufstätigkeiten berührt seien, könne der Bund einen derartigen Anspruch nicht aus dem Grundgesetz ableiten.

Während sich CDU/CSU und PDS dieser Argumentation anschlossen, verwiesen SPD und Bundesregierung übereinstimmend darauf, die Pflege alter Menschen umfasse sowohl medizinisch-pflegerische als sozial-pflegerische Aufgabenbereiche.

Diese Pflege sei ganzheitlich auszurichten, weshalb der Bund sehr wohl über die notwendige Gesetzgebungskompetenz verfüge. Entsprechendes habe auch der Bundesrat selbst bereits mehrheitlich beschlossen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0016802
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