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255/2000
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KINDERGELD AN AUFENTHALTSSTATUS DER ELTERN GEKOPPELT (ANTWORT)

Berlin: (hib/BOB-as) Die Bundesregierung plant nach eigenen Worten nicht, Kindergeld für alle vorübergehend in Deutschland lebenden Kinder zu zahlen.

Eine solche Zahlung sei nur für dauerhaft in der Bundesrepublik lebende Kinder vorgesehen, erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/4260) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/4118).

Dabei sei der Aufenthaltsstatus der Eltern ein geeigneter Entscheidungsmaßstab.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, haben alle von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erfassten türkischen Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis sind.

Behörden und Gerichte der EU-Mitgliedstaaten seien an diese Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Deshalb habe das Bundesamt für Finanzen entsprechende Dienstanweisungen an die Familienkassen auf den Weg gebracht.

Auch die Bundesanstalt für Arbeit (BA), die laut PDS angeordnet habe, bestimmten Personengruppen trotz der Gerichtsentscheidung kein Kindergeld zu zahlen, hat der Regierung zufolge nach Zugang des Urteils dessen vorläufige Umsetzung sicherzustellen.

Die BA habe inzwischen die Regierung um ergänzende Weisungen gebeten. Die Regierung werde sich darin auch zu der Rechtsfrage äußern, für welche türkischen Staatsangehörigen der Beschluss gelte und welchen türkischen Staatsangehörigen der Aufenthalt in Deutschland im Sinne des Urteils gestattet wurde.



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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0025501
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