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189/2001
Stand: 03.07.2001
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Regierung: Räumliche Beschränkung stellt keine Diskriminierung dar

/Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts von Asylbewerbern diene einer zügigen Durchführung des Verfahrens und stelle keine Diskriminierung der betroffenen Personen dar. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/6302) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/6237). Einen laut Regierung von der Faktion unterstellten Vergleich des Ausländer- und Asylverfahrensrechts der Bundesrepublik mit der Behandlung von Ausländern im nationalensozialistischen Unrechtsstaat weist die Bundesregierung dabei entschieden zurück.

Den Angaben zufolge wurden im Jahre 1999 insgesamt 58.255 Straftaten gegen das Ausländergesetz registriert, davon 7.061 im Grenzgebiet und im Landesinnern. Im Folgejahr seien es 60.140 Straftaten gewesen, davon 8261 im Grenzgebiet und Landesinnern. Dagegen habe sich die Zahl der festgestellten Ordnungswidrigkeiten im Jahre 1999 auf insgesamt 12.695 und im Jahr 2000 auf 14464 belaufen. Die Zahl der für 1999 registrierten Straftaten gegen das Asylverfahrensgesetz wird mit 10.088 beziffert und für das 2000 mit 9.190 angegeben. Ordnungswidrigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz seien im Jahr 1999 in 11.136 Fällen und im Jahr 2000 in 11.099 Fällen registriert worden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_189/07
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