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001/2003
Stand: 02.01.2003
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Insolvenzrechtliche Bekanntmachungen im Internet zulassen

/Recht/Unterrichtung

Berlin: (hib/MAP) Die vorgesehene gerichtliche Veröffentlichung von Insolvenzdaten im Internet bewirkt keine Verschlechterung der Situation für den Insolvenzschuldner. Es besteht daher kein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Zu diesem Ergebnis kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht über den Daten- und Persönlichkeitsschutz bei der Veröffentlichung insolvenzrechtlicher Daten über das Internet ( 15/181). Öffentliche Bekanntmachungen können danach nicht mehr nur in einem Veröffentlichungsblatt, sondern stattdessen auch im Internet erfolgen. Die Regierung ging dabei der Frage nach, wie verhindert werden kann, dass Daten, die im Internet veröffentlicht werden, nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist durch Dritte über das Internet verbreitet werden. Ein Kopieren der Daten durch Dritte, heißt es, sei nach dem Stand der Technik ausgeschlossen, da die Internetveröffentlichungen der Gerichte festgelegten Datenschutzanforderungen entsprechen müssen. Es sei nicht zu erwarten, dass Dritte sich künftig elektronisch aufbereitete Daten über Insolvenzverfahren auf wesentlich leichterem Wege als bisher beschaffen können, so die Bundesregierung. Im Übrigen würden schon seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung relevante Daten durch Dritte, insbesondere durch Verlage, Auskunfteien und Wirtschaftsinformationsdienste systematisch ausgewertet und verbreitet. Solange demnach Parallelveröffentlichungen in Printmedien erfolgen, könne ein Weiterveröffentlichen durch Private nach Ablauf der Löschungsfrist nicht als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Ein Lösungsansatz wäre, amtliche Bekanntmachungen ausschließlich im Internet zuzulassen. Dieses ließe sich jedoch nur verwirklichen, wenn der Zugang zum Internet ausreichend verbreitet werde.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_001/09
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