Bundesrat: Kleinunternehmerförderungsgesetz schafft Sonderrecht
Berlin: (hib/VOM) Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Kleinunternehmerförderungsgesetzes ( 15/900) ist nach Auffassung des Bundesrates "nicht der große Durchbruch" beim Bürokratieabbau für Kleinunternehmen und Existenzgründer. Wie es in der Stellungnahme der Länderkammer heißt, werde damit lediglich ein Sondersteuerrecht für eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen geschaffen, die mehr oder minder zufällig die zu engen Voraussetzungen für die vereinfachte Gewinnermittlung erfüllen. Die vorgesehene neue Gewinnermittlungsvorschrift bedeute eine Aufsplitterung des Steuerrechts insgesamt. Der Bundesrat begrüßt dagegen, dass das bislang nur für Kreditinstitute geltende "Bankenprivileg" der beschränkten Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer auf so genannte "Asset-Backed-Securities-Gesellschaften" (ABS) ausgedehnt werden soll. Wenn die bisherige gewerbesteuerliche Belastung beseitigt werde, werde sich die Verbriefung von Forderungen zu einem effizienten Finanzierungsinstrument entfalten können. Dadurch würde nicht nur der Finanzplatz Deutschland gestärkt, sondern es eröffneten sich auch Freiräume für die Kreditfinanzierung des Mittelstands.
Die vorgesehene Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung wird sich nach Auffassung des Bundesrates dagegen nur für wenige Kleinunterunternehmer und Existenzgründer lohnen. Der vorgesehene pauschale Abzug von 50 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben sei nur für Unternehmen sinnvoll, die eine Umsatzrendite von mehr als 50 Prozent aufweisen, was nur einige wenige Betriebe erreichen dürften. Nach Erhebungen der Bundesbank betrage die Umsatzrendite, also der Gewinn vor Steuern in Prozent des Umsatzes, im Durchschnitt lediglich fünf Prozent. Profitieren dürften nach Meinung der Länder Freiberufler und Dienstleister, die keine größeren Investitionen vornehmen müssen. Für die meisten Kleinunternehmer und Existenzgründer werde die Vorschrift dagegen keine Erleichterungen bringen. Eine Hürde sieht der Bundesrat in der Voraussetzung, auf die Umsatzsteueroption zu verzichten. Vor allem Existenzgründer hätten aufgrund von Investitionen höhere Vorsteuererstattungsansprüche als sie Umsatzsteuer zahlten. Für sie sei es deshalb interessant, auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten, zur Umsatzsteuer zu optieren und damit die Vorsteuererstattung zur besseren Liquidität ihres Betriebes zu nutzen. Dann könnten sie aber die pauschale Gewinnermittlung nicht in Anspruch nehmen.
In ihrer Gegenäußerung erläutert die Regierung, Adressaten des Entwurfs seien Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis heraus oder um der Arbeitslosigkeit zu entgehen einen ersten Schritt in Richtung Unternehmertum machen. Auch werde Steuerpflichtigen, die bislang schwarz gearbeitet haben, der Weg in die Legalität geebnet. Die Regierung regt an, den Titel in "Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern, zur Eindämmung der Schattenwirtschaft und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung" zu ändern. Die Regelung habe ihr Ziel erreicht, wenn ein Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes "herauswächst" und sich stabil weiterentwickelt. Bei hohen Anfangsinvestitionen und bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern dürfte die Betriebsausgabenpauschalierung ungünstiger sein als eine herkömmliche Gewinnermittlung, räumt die Regierung ein. Nur Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von nicht mehr als 35 000 Euro (bei Verheirateten 70 000 Euro) könnten von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen. Dem Bundestag liegt bereits ein wortgleicher Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 15/537) zur Beratung vor.