hib-Meldung
224/2003
Stand: 20.10.2003
Aufenthalts- und Arbeitsrechte für Deutsche in der Türkei verbessert
15/1688) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
15/1604). 2003 seien mehrere Gesetze in Kraft
getreten, die dem im deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen
postulierten Gegenseitigkeitsprinzip nachkommen und den Status
eines Deutschen in der Türkei aufwerten. So könnten seit
2003 Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen
verheiratet sind, und EU-Bürger unabhängig von den sonst
geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis
bekommen, berichtet die Regierung. Außerdem könnten
bestimmte Berufe, deren Ausübung bislang nur türkischen
Staatsbürgern möglich war, den neuen Regelungen zufolge
auch von Ausländern ergriffen werden. Auch die neuen
Regelungen zum Grundstückerwerb vereinfachten die Situation
für ausländische Personen und Handelsgesellschaften, die
zum Erwerb von Grundstücken von bis zu 30 Hektar seit diesem
Jahr weder eine Genehmigung der türkischen Behörden noch
eine Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei benötigten. Im
Falle eines Erbes entfalle zusätzlich der
Größenaspekt. Der Umfang der Aufenthaltsdauer sei nach
wie vor auf fünf Jahre beschränkt, erklärt die
Bundesregierung. Sie setze sich aber weiterhin für eine
unproblematische Verlängerungspraxis ein. Zumindest die
Gebühren für Aufenthaltstitel, die in der Türkei
lange höher waren als in Deutschland, seien für deutsche
Staatsangehörige so stark gesenkt worden, dass sie
mittlerweile sogar unter den deutschen Gebührensätzen
liegen würden. Die Umsetzung und Anwendung der bereits in
Kraft getretenen Rechtsvorschriften sei abzuwarten, mahnt die
Regierung. Sollten dennoch weiterhin Probleme bestehen, werde sie
gemeinsam mit den deutschen Auslandsvertretungen auf weitere
Verbesserungen des Status von Deutschen in der Türkei
hinwirken.
Berlin: (hib/GER) Der Status von Deutschen in der Türkei hat
sich im Laufe des letzten Jahres durch zahlreiche
Gesetzesänderungen verbessert, heißt es in der Antwort
der Bundesregierung (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_224/12