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263/2003
Stand: 27.11.2003
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"Lissabon-Konvention" über Zeugnisanerkennung steht vor Ratifizierung

Bildung und Forschung/Antwort

Berlin: (hib/BES) Die "Lissabon-Konvention" des Europarates/UNESCO (Europäische Region) über die Annerkennungsregelungen von Reifezeugnissen "dürfte" in Kürze von Deutschland ratifiziert werden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/2052) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/1770). Die "Lissabon-Konvention" vom April 1997 aktualisiere und modernisiere die europäischen Regelungen zur Anerkennung von Hochschulzugangs-

qualifikationen. Vor dem Hintergrund immer wieder vorkommender Schwierigkeiten und Hemmnissen bei der gegenseitigen Anerkennung von Schulabschlüssen in Europa erkundigte sich die FDP-Fraktion nach Einzelheiten der Annerkennungspraxis in Deutschland.

Nach Auskunft der Bundesregierung ermöglicht eine Hochschulzugangsqualifikation, die in einem der anderen Signatarstaaten erworben worden ist, in jedem der anderen Signatarstaaten Zugang zum Hochschulstudium in der gleichen Weise wie in dem Herkunftsstaat. Allerdings könnten sich die Regierungen nach der geltenden Regelung einen Vorbehalt für die Behandlung ausländischer Zeugnisse aus den Konventionsstaaten für ihre eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Auch könne von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen der Nachweis von speziellen Fächern im Schulabschlusszeugnis gefordert werden, soweit dies von den eigenen Staatsangehörigen im jeweiligen Unterzeichnerstaat für die Zulassung zum Studium bestimmter Fächer verlangt werde.

Für die Abschlüsse unterhalb der Hochschulzugangsqualifikation gibt es nach Auskunft der Regierung keine verbindliche multilaterale Rechtsgrundlage. Die Anerkennung eines deutschen Realschulabschlusses erfolge daher in den anderen EU-Staaten prinzipiell nach dem Kriterium der materiellen Gleichwertigkeit, heißt es in der Antwort. Das Anerkennungsverhalten der EU-Beitrittsländer weiche von dem der EU-Länder nicht erkennbar ab, so die Regierung weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_263/02
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