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268/2003
Stand: 08.12.2003
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Regierung lehnt Wunsch des Bundesrates nach Grundgesetzänderung ab

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung lehnt einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Grundgesetzes ( 15/2136) ab, durch die der Finanztransfer von Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe geregelt werden sollte. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, einen Artikel 106b in das Grundgesetz aufzunehmen, um die Finanzströme zur Existenzsicherung von Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebeziehern in der Trägerschaft der Kommunen festzulegen. Nach den Vorstellungen der Länderkammer sollte dem Bundesgesetzgeber dabei ein weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt werden, um außerhalb des bundesstaatlichen Finanzausgleichs einen "dauerhaften, dynamisierten Belastungsausgleich" zwischen Bund und Ländern zu schaffen. Dabei sollten regional unterschiedliche fiskalische Auswirkungen auf die Länder berücksichtigt werden. Für die Ausgleichzahlungen hatte der Bundesrat einen Verteilungsschlüssel in Betracht gezogen, der einerseits auf die Belastungsverschiebungen zwischen den Ländern Rücksicht nimmt und andererseits Anreize für eine Umsetzung der Sozialhilfereform bietet. In dem Grundgesetzartikel sollte der Geldtransfer von der Bundes- auf die Landesebene geregelt werden, während die Länder intern regeln sollten, wie die Mittel auf die Träger der Existenzsicherung verteilt werden. Die Länder sollten die vom Bund erstatteten Aufwendungen in voller Höhe an die zuständigen Träger weiterleiten.

In ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf stellt die Regierung zunächst fest, dass das Vorhaben eine Kostenbeteiligung des Bundes an den Lasten neuen Leistung für erwerbsfähige Hilfeempfänger vorsieht. Damit stehe sie im Widerspruch zu den Regelungen im Artikel 104a des Grundgesetzes, wonach die Ausgabenlast der Aufgabenzuständigkeit folgt und jede staatliche Ebene die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungskosten trägt. Der Vorschlag des Bundesrates sei mit der Systematik der Finanzverfassung nicht vereinbar, so die Regierung. Es würde eine verfassungspolitisch verfehlte, weitere systemfremde Ausnahme in das Einnahmenverteilungssystem der Finanzverfassung aufgenommen. Zentraler Ausgleichsmechanismus sei die Neuverteilung der Umsatzsteueranteile, die auf einer "Gesamtbetrachtung der Einnahme- und Ausgabensituation von Bund und Ländern" beruhe. Der vorgeschlagene Artikel 106b würde den Überlegungen zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung zuwiderlaufen, die das Ziel hätten, die Verflechtungen der Entscheidungsebenen von Bund und Ländern zu reduzieren und Mischfinanzierungen abzubauen, betont die Regierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_268/02
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