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269/2003
Stand: 08.12.2003
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Beim Jugendgerichtsgesetz deutet sich in Europa ähnliche Entwicklung an

Recht/Antwort

Berlin: (hib/BOB) Auf europäischer Ebene deutet sich eine Entwicklung an, die der in Deutschland bestehenden Regelung des Paragraph 105 Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ähnelt, auch wenn in einzelnen Staaten anscheinend teilweise gegenläufige Tendenzen auszumachen sind. Paragraph 105 JGG besagt unter anderem, "wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand", ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Dies ist der Antwort der Bundesregierung ( 15/2102) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/2017) zu entnehmen. Darin steht des weiteren, dass das Saarland (90 Prozent), Rheinland-Pfalz (87,4 Prozent und Hamburg (83,2 Prozent) 2001 an der Spitze des nach dem Jugendstrafrecht verurteilter Heranwachsender lagen, während Brandenburg (26 Prozent), Sachsen (38,7 Prozent) und Berlin (52,8 Prozent) über die niedrigsten Werte in dieser Beziehung verfügen.

Aus Antwort geht weiterhin hervor, dass im JGG kein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgesehen sei, sondern die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts von den Paragraph 105 JGG genannten tatsächlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die Anwendungsquote von Jugendstrafrecht auf Heranwachsenden sei von etwas über 20 Prozent im Jahre 1954 auf über 60 Prozent in den letzten zwei Jahrzehnten gestiegen. Diese Entwicklung trage letztlich den fortgeschrittenen Erkenntnissen von Entwicklungspsychologie, Pädagogik und Jugendsoziologie zur Dauer der Adoleszenzphase Rechnung. Sie folge dabei den Vorgaben des Gesetzes. Dem entspreche auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der bei Zweifeln über den Reifestand des Täters das Jugendstrafrecht anzuwenden sei, das die dem Entwicklungsstand junger Menschen angemesseneren Reaktionsmöglichkeiten biete. Demgegenüber wäre eine rein formale Anknüpfung an das Volljährigkeitsalter nicht geeignet, den Erfordernissen eines adäquaten Umgangs mit der Gruppe der Heranwachsenden gerecht zu werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_269/02
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